- Hinreichende Bestimmtheit
- Homogenitätsgebot
- Ausgestaltungsspielraum
- Auslagenerstattung
amtlicher Leitsatz:
Amtliche Leitsätze
1. Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung von Landeslisten für Wahlen
zum Landtag Brandenburg verletzt die Parteienfreiheit,
Wahlvorschlagsfreiheit und Chancengleichheit der politischen Parteien im
Land Brandenburg.
2. Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar
ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und
verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung
auch im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die
Auswirkungen auf das Demokratieprinzip haben, bedürfen jedoch einer
Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des
einfachen Gesetzgebers entzogen. (Rn. 86)
3. Das Paritätsgesetz kann nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV gestützt werden (Rn.
118 ff). Die Vorgaben des Paritätsgesetzes sind von vergleichbarer Wirkung
wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV genannte Beispiel. Ohne konkrete
Benennung in der Verfassung entbehren sie einer hinreichenden
Grundlage. (Rn. 119)
4. Der Eingriff ist nicht durch den Gleichstellungsauftrag des Art. 12 Abs. 3
Satz 2 LV gerechtfertigt (Rn. 151 ff). Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ermächtigt nicht
zur einfachgesetzlichen Änderung verfassungskonstituierender
demokratischer Struktur-prinzipien. Das Paritätsgesetz überschreitet den
durch das Demokratieprinzip der Landesverfassung gesetzten Rahmen.
(Rn. 165)
Orientierungssätze
1. Politische Parteien sind im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. (Rn. 64
ff)
2. Die Parteienfreiheit und die freie Teilnahme an der politischen
Willensbildung berechtigen die politischen Parteien dazu, die Einhaltung
der Wahlgrundsätze in ihrem Aufstellungsverfahren vor staatlichen
Eingriffen zu verteidigen. Dabei gilt kein gelockerter Prüfungsmaßstab. (Rn.
93)
3. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG wahrt nach Auslegung die
rechtsstaatlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines
Gesetzes. (Rn. 97 ff)
4. Die Vorgabe einer paritätischen Listenbesetzung im
Reißverschlussverfahren von Landeslisten für Wahlen zum Landtag
Brandenburg verletzt die Parteienfreiheit, Wahl-vorschlagsfreiheit und
Chancengleichheit der politischen Parteien im Land Brandenburg.