6/25/2020 113 IA 43 - Schweizerisches Bundesgericht Zurück Urteilskopf 113 Ia 43 8. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. Februar 1987 i.S. K., B. und S. gegen Regierungsrat des Kantons Bern (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste Art. 85 lit. a OG; Art. 88 des bernischen Gesetzes über die politischen Rechte; Bezirksratswahlen, neuer Wahlgang. Ein Stimmberechtigter kann sein Stimm- bzw. Wahlrecht als verletzt rügen, wenn ein Bürger zur Wahl in eine Behörde vorgeschlagen wird, der nicht vorschriftsgemäss aufgestellt worden ist (E. 2). Sachverhalt ab Seite 43 BGE 113 Ia 43 S. 43 Am 8. Juni 1986 fand die Wahl des Bezirksrates Laufental statt. Für den Wahlkreis Roggenburg war ein Vertreter zu wählen. Dem Stimmbürger lagen drei Wahlvorschläge vor. Als Kandidaten waren F., S. und G. vorgeschlagen worden. F. hatte allerdings mündlich den Rückzug seiner Kandidatur erklärt, doch wurde dieser vom Regierungsstatthalter nicht anerkannt. G. war erst wenige Tage vor dem Wahltag vorgeschlagen worden, was der im Amtsblatt vom 5. März 1986 publizierten Wahlanordnung widersprach; dieser Anordnung gemäss konnten Vorschläge gültig nur bis zum 7. April 1986 eingereicht werden. Auf Grund einer mündlichen Auskunft der Staatskanzlei wurde G. trotzdem zur Wahl zugelassen. BGE 113 Ia 43 S. 44 In der Folge wurde G. mit 57 Stimmen gewählt. Dreissig Stimmen entfielen auf S. Dieser erhob zusammen mit K. und B. Wahlbeschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, die Wahl von G. als ungültig und S. als gewählt zu erklären. Mit Entscheid vom 9. Juli 1986 hob der Regierungsrat die Wahl des Vertreters der Gemeinde Roggenburg in den Bezirksrat Laufental vom 8. Juni 1986 auf und ordnete einen neuen Wahlgang auf den 28. September 1986 an. Als einziger Kandidat wurde G. erneut vorgeschlagen. Da innert der gesetzten Frist kein zweiter Wahlvorschlag einging, konnte das Verfahren der stillen Wahl zum Zuge kommen. Der Regierungsstatthalter erklärte demgemäss G. als gewählt. Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom 9. Juli 1986 reichten K., B. und S. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung ihres Stimmrechts ein. Erwägungen Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer sind als stimmberechtigte Einwohner von Roggenburg unbestrittenermassen zur Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 85 OG legitimiert (BGE 111 Ia 116 E. 1a mit Hinweisen). Auf ihre rechtzeitig eingereichte Beschwerde gegen die vom Regierungsrat verfügte Aufhebung der Wahl vom 8. Juni 1986 und die Anordnung einer Neuwahl ist daher einzutreten. Doch ist die staatsrechtliche Beschwerde https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&from_year=… 1/3

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