2. Antragsänderung verspätet
3. Ursprünglicher Antragsgegenstand unzulässig
a. Maßnahme des Antragsgegners
b. Paritätsgesetz kein statthafter Antragsgegenstand
II. Keine Entscheidung über den Hilfsantrag
241
244
245
249
250
E. Auslagenentscheidung
251
F. Abstimmungsergebnis
254
Gründe:
A.
1
Die Antragstellerin ist eine in Brandenburg tätige politische Partei. Die Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer zu 1. bis 4. sind bzw. waren Mitglieder dieser Partei sowie ihres Landesvorstands
und in der Siebten Wahlperiode Abgeordnete des Landtags Brandenburg.
2
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer wenden sich im Wege der
Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Wahlgesetzes für den Landtag Brandenburg
(BbgLWahlG), das sogenannte Paritätsgesetz. Dieses verpflichtet die Parteien und politischen
Vereinigungen, ihre Landeslisten für die Landtagswahlen abwechselnd mit Frauen und Männern zu
besetzen. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer rügen insbesondere die Verletzung
des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts, der Parteienfreiheit, ihres Wahlrechts
und der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl.
3
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Organstreitverfahrens ebenfalls gegen diese Änderung
des BbgLWahlG.
I.
4
Der Landtag Brandenburg beschloss am 31. Januar 2019 mehrheitlich das Zweite Gesetz zur
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes - Parité-Gesetz (im Folgenden:
Paritätsgesetz), das am 12. Februar 2019 im Gesetzblatt I Nr. 1 ! verkündet wurde. Durch dessen
Artikel 1 erhielten § 25 Abs. 3, Abs. 8 und § 30 Abs. 1 BbgLWahlG folgende Fassung (Änderungen
kursiv):
§ 25 Abs. 3 BbgLWahlG
„(3) Landeslistenbewerber sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind in einer
Landesversammlung zu bestimmen. Frauen und Männer sollen gleichermaßen bei der Aufstellung
der Landesliste berücksichtigt werden. Hierzu bestimmt die Landesversammlung
1.
die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Frauen reservierten Listenplätze der
Landesliste,