2.
die Liste der Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die für Männer reservierten Listenplätze
der Landesliste und
3.
aus welcher der beiden Listen der erste Listenplatz der Landesliste besetzt wird.
Die geschlechterparitätische Landesliste wird abwechselnd unter Berücksichtigung der Entscheidung für
den ersten Listenplatz und der von der Landesversammlung bestimmten Reihenfolge aus den beiden
Listen (Satz 3 Nummer 1 und 2) gebildet. Ist bei der geschlechterparitätischen Bildung der Landesliste
nur eine der beiden in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Listen erschöpft, so kann auf der Landesliste
nur noch eine weitere Person aus der anderen Liste benannt werden. Personen, die entsprechend § 22
Absatz 3 und § 45b Absatz 1 Personenstandsgesetz weder dem männlichen noch dem weiblichen
Geschlecht zugeordnet werden können, können frei entscheiden, für welche der in Satz 3 Nummer 1
und 2 genannten Listen sie sich um einen Listenplatz bewerben wollen. Die Sätze 3 bis 6 finden keine
Anwendung auf Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen, die satzungsgemäß nur
ein Geschlecht aufnehmen und vertreten wollen.“
§ 25 Abs. 8 BbgLWahlG
„(8) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung der Mitglieder- oder
Delegiertenversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber bleibt der
Regelung durch Satzung der Parteien oder politischen Vereinigungen vorbehalten. Eine
Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 3 ist unzulässig.“
§ 30 Abs. 1 BbgLWahlG
„(1) Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss,
bei Landeslisten der Landeswahlausschuss, spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher
Sitzung. Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1. verspätet eingereicht sind oder
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur hinsichtlich
einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Bei
Verstößen gegen § 25 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der Maßgabe neugebildet, dass alle
verbliebenen Bewerbenden in der Landesliste aufzunehmen sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen
die Neubildung der Landesliste zur Folge hat, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch
besetzt sind.
Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist
in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.“
5
Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestimmt Artikel 2 des Paritätsgesetzes den
30. Juni 2020.
6
Dem Beschluss des Landtags vorangegangen war ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (LT‑Drs. 6/8210 !), mit dem ‑ weitergehend als die beschlossene Gesetzesfassung ‑ unter
anderem auch eine Geschlechterparität für Wahlkreiskandidaturen vorgesehen war, wonach
Parteien nur geschlechtergemischte Wahlkreisduos zur Direktwahl hätten vorschlagen dürfen.