politische Einheit der Frauen und der Männer gebe es in Deutschland und Brandenburg nicht. Das
deutsche und das brandenburgische Volk teile sich nicht in zwei „Völker“, das Geschlecht der Männer
und das Geschlecht der Frauen, deren gleichberechtigte Vertretung im gemeinsamen Staat erst die
Demokratie zu verwirklichen vermöge. Jeder Versuch, einer vermeintlichen politischen Einheit von
Frauen und Männern besondere Rechte zu verschaffen, dementiere die elementare Freiheit und
Gleichheit der Bürger in einem Staat und damit ihre Würde. Erwähne die Verfassung die Begriffe von
Männern und Frauen, sei damit stets die Vielheit der einzelnen Frauen und Männer gemeint, nicht
eine Einheit oder ein „Geschlechtskollektiv“ von Frauen oder von Männern. Insofern gehe es jeweils
um Nachteile einzelner Frauen oder Männer, die aber eine Vielzahl von Personen träfen und damit
durch gruppenspezifische Vorschriften behoben werden könnten. Die gesetzlich erzwungene
Geschlechterparität einer politischen Einheit der Frauen mit einer politischen Einheit der Männer
vermöge die Diskriminierung einzelner Männer oder Frauen im politischen Leben nicht zu mildern
oder gar zu rechtfertigen.
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Die Wahlrechtsgrundsätze seien spezieller gegenüber dem Förderauftrag aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2
LV. Die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen kenne einen solchen Auftrag nicht.
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Die geringere Repräsentanz von Frauen in den Parlamenten liege wohl an der Mutterschaft von
Frauen und deren tradiertem Verständnis. Dies sei nicht zur Rechtfertigung der Verletzung der
Gleichheitssätze geeignet.
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c. Das Paritätsgesetz verletze die Parteienfreiheit aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 21 Abs. 1 bis 3 LV,
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, die sich auch aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV ergebe. Die Parteienfreiheit des
Grundgesetzes sei als verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht der Bürger anzusehen, obwohl
dieses in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht aufgeführt sei. Das verfassungsbeschwerdefähige Grundrecht der Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gelte als solches auch in den Bundesländern.
Als Mitglieder der Antragstellerin könnten sich die Beschwerdeführer auf die Parteienfreiheit
berufen.
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Die Parteienfreiheit erfasse auch das Recht der Bürger, in ihren Parteien an der politischen
Willensbildung mitzuwirken und damit auch das Recht, für Wahlen zu kandidieren.
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Das Wahlvorschlagsrecht der Parteien werde durch die angegriffene Regelung beschränkt. Die
Parteien dürften auf Grund ihres Wahlvorschlagsrechts selbst darüber bestimmen, wen sie für die
Volksvertretungsmandate vorschlügen und in welcher Folge sie diese Kandidaten auf der Wahlliste
platzierten. Dabei müssten sie die Wahlrechtsgrundsätze und die Diskriminierungsverbote des Art. 3
Abs. 2 und 3 GG einhalten, mit Ausnahme der politischen Anschauung, denn im Rahmen der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung dürfe jede Partei unterschiedliche politische
Anschauungen haben.
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Ebenfalls gleichheitswidrig eingeschränkt sei die aktive Wahlfreiheit und Parteienfreiheit der
Abstimmenden. Parteimitglieder seien gezwungen, nach einem Mann eine Frau und nach einer Frau
einen Mann auf die Liste zu wählen oder gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 BbgLWahlG eine Liste für Männer
und eine für Frauen zu besetzen, wenngleich sie alle Kandidaten, die sich um einen Platz auf der
Landesliste bewürben, für geeigneter hielten als alle Kandidatinnen oder umgekehrt.
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Die Ausnahme des § 25 Abs. 3 Satz 2 BbgLWahlG zugunsten von Parteien nur eines Geschlechts sei
ebenfalls verfassungswidrig.