politische Einheit der Frauen und der Männer gebe es in Deutschland und Brandenburg nicht. Das deutsche und das brandenburgische Volk teile sich nicht in zwei „Völker“, das Geschlecht der Männer und das Geschlecht der Frauen, deren gleichberechtigte Vertretung im gemeinsamen Staat erst die Demokratie zu verwirklichen vermöge. Jeder Versuch, einer vermeintlichen politischen Einheit von Frauen und Männern besondere Rechte zu verschaffen, dementiere die elementare Freiheit und Gleichheit der Bürger in einem Staat und damit ihre Würde. Erwähne die Verfassung die Begriffe von Männern und Frauen, sei damit stets die Vielheit der einzelnen Frauen und Männer gemeint, nicht eine Einheit oder ein „Geschlechtskollektiv“ von Frauen oder von Männern. Insofern gehe es jeweils um Nachteile einzelner Frauen oder Männer, die aber eine Vielzahl von Personen träfen und damit durch gruppen​spezi​fische Vorschriften behoben werden könnten. Die gesetzlich erzwungene Geschlechter​parität einer politischen Einheit der Frauen mit einer politischen Einheit der Männer vermöge die Diskriminierung einzelner Männer oder Frauen im politischen Leben nicht zu mildern oder gar zu rechtfertigen. 36 Die Wahlrechtsgrundsätze seien spezieller gegenüber dem Förderauftrag aus Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV. Die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen kenne einen solchen Auftrag nicht. 37 Die geringere Repräsentanz von Frauen in den Parlamenten liege wohl an der Mutter​schaft von Frauen und deren tradiertem Verständnis. Dies sei nicht zur Recht​fertigung der Verletzung der Gleichheitssätze geeignet. 38 c. Das Paritätsgesetz verletze die Parteienfreiheit aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 21 Abs. 1 bis 3 LV, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, die sich auch aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV ergebe. Die Parteienfreiheit des Grundgesetzes sei als verfassungs​be​schwer​de​fähiges Grundrecht der Bürger anzusehen, obwohl dieses in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht aufgeführt sei. Das verfassungsbeschwerdefähige Grund​recht der Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gelte als solches auch in den Bundesländern. Als Mitglieder der Antragstellerin könnten sich die Beschwerdeführer auf die Parteienfreiheit berufen. 39 Die Parteienfreiheit erfasse auch das Recht der Bürger, in ihren Parteien an der politischen Willensbildung mitzuwirken und damit auch das Recht, für Wahlen zu kandidieren. 40 Das Wahlvorschlagsrecht der Parteien werde durch die angegriffene Regelung beschränkt. Die Parteien dürften auf Grund ihres Wahlvorschlagsrechts selbst darüber bestimmen, wen sie für die Volksvertretungsmandate vorschlügen und in welcher Folge sie diese Kandidaten auf der Wahlliste platzierten. Dabei müssten sie die Wahlrechtsgrundsätze und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG einhalten, mit Ausnahme der politischen Anschauung, denn im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dürfe jede Partei unterschiedliche politische Anschauungen haben. 41 Ebenfalls gleichheitswidrig eingeschränkt sei die aktive Wahlfreiheit und Parteien​freiheit der Abstimmenden. Parteimitglieder seien gezwungen, nach einem Mann eine Frau und nach einer Frau einen Mann auf die Liste zu wählen oder gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3 BbgLWahlG eine Liste für Männer und eine für Frauen zu besetzen, wenngleich sie alle Kandidaten, die sich um einen Platz auf der Landesliste bewürben, für geeigneter hielten als alle Kandidatinnen oder umgekehrt. 42 Die Ausnahme des § 25 Abs. 3 Satz 2 BbgLWahlG zugunsten von Parteien nur eines Geschlechts sei ebenfalls verfassungswidrig.

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