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Die allgemeinen Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 LV seien durch die spezielleren
Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verdrängt.
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2. Auch der Antrag im Organstreitverfahren sei unzulässig. Er verfolge das in diesem Verfahren
unzulässige Rechtsschutzziel einer objektiven und abstrakten Verfassungskontrolle. Die
Antragstellerin behaupte allgemeine, objektive Verstöße gegen Verfassungsrecht, indem sie geltend
mache, das Paritätsgesetz verletze Grundrechte und sonstige Verfassungsrechte der Bürger und
damit zugleich der Parteien Brandenburgs. Auch die Ausführungen zu den einzelnen behaupteten
Rechtsverletzungen nähmen durchgängig eine allgemeine Perspektive ein und stellten keinen Bezug
zur konkreten Rechtsposition der Antragstellerin her.
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Die allgemeinen Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 LV seien durch die spezielleren
Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verdrängt. Bezüglich Art. 12 Abs. 2
und Abs. 3 LV, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Diese
Gleichheitsrechte seien wesensmäßig nicht auf juristische Personen anwendbar.
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3. Die Verfassungsbeschwerden seien zudem auch unbegründet.
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Das Paritätsgesetz verletze die Wahlrechtsgrundsätze und die Rechte der Parteien nicht. Es sei durch
das Gleichberechtigungsgebot nach Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV und die Integrationsfunktion
der Wahlen legitimiert.
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a. Das Paritätsgesetz halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden
verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrags im Wahlrecht. Der Gesetzgeber habe nach Art. 38
Abs. 3 GG, Art. 22 Abs. 5 LV die Kompetenz und den Regelungsauftrag, das verfassungsrechtlich
gewährleistete Wahlrecht praktisch auszugestalten, zu konkretisieren und auch zu ändern, wobei er
über einen weiten Gestaltungsspielraum verfüge. Dabei sei auch das verfassungsrechtliche
Demokratiemodell nicht statisch, sondern Veränderungen zugänglich. Erfasst sei von dem
Gestaltungsspielraum auch das Verfahren der innerparteilichen Kandidatenaufstellung als integraler
Bestandteil einer demokratischen Wahl. Das Wahlvorschlagsrecht der Parteien bestehe im Rahmen
der wahlgesetzlichen Anforderungen und unterfalle nicht allein ihrem autonomen Selbstorganisationsrecht. Mit einer Regelung in diesem Rahmen konkretisiere er zugleich das verfassungsrechtliche
Gebot der innerparteilichen Demokratie aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV für das
Wahlvorschlagsrecht.
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Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im normgeprägten Grundrecht der Wahlrechtsgleichheit entspreche eine eingeschränkte Überprüfbarkeit der gesetzgeberischen
Entscheidungen im Wahlrecht durch das Verfassungsgericht.
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b. Die gesetzliche Regelung wirke auf das Wahlvorschlagsrecht, den Wettbewerb der Bewerber um
die Plätze auf den Landeslisten der Parteien, das innerparteiliche System der Wahl von Kandidaten
und die Entscheidungsmöglichkeiten der Wahlberechtigten bei der Wahl ein. Den
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers begrenzten daher die Grundsätze der Allgemeinheit,
Gleichheit und Freiheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien.
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aa. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl seien nicht verletzt. Die aktive
Wahlrechtsgleichheit sei bereits nicht berührt, da die Regelung weder den Zählwert noch die
rechtlichen Erfolgschancen der Stimmen der Wahlberechtigten beeinflusse. Die Regelung schließe
niemanden davon aus, für ein Landtagsmandat auf einer Landesliste zu kandidieren.