74 Die allgemeinen Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 LV seien durch die spezielleren Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verdrängt. 75 2. Auch der Antrag im Organstreitverfahren sei unzulässig. Er verfolge das in diesem Verfahren unzulässige Rechtsschutzziel einer objektiven und abstrakten Verfas​sungs​kontrolle. Die Antragstellerin behaupte allgemeine, objektive Verstöße gegen Verfassungsrecht, indem sie geltend mache, das Paritätsgesetz verletze Grund​rechte und sonstige Verfassungsrechte der Bürger und damit zugleich der Parteien Brandenburgs. Auch die Ausführungen zu den einzelnen behaupteten Rechts​ver​letzungen nähmen durchgängig eine allgemeine Perspektive ein und stellten keinen Bezug zur konkreten Rechtsposition der Antragstellerin her. 76 Die allgemeinen Gleichheitssätze aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 LV seien durch die spezielleren Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verdrängt. Bezüglich Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 LV, Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Diese Gleichheitsrechte seien wesensmäßig nicht auf juristische Personen anwendbar. 77 3. Die Verfassungsbeschwerden seien zudem auch unbegründet. 78 Das Paritätsgesetz verletze die Wahlrechtsgrundsätze und die Rechte der Parteien nicht. Es sei durch das Gleichberechtigungsgebot nach Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV und die Integrationsfunktion der Wahlen legitimiert. 79 a. Das Paritätsgesetz halte sich im Rahmen des dem Gesetzgeber zuste​hen​den verfassungsrechtlichen Gestaltungsauftrags im Wahlrecht. Der Gesetz​geber habe nach Art. 38 Abs. 3 GG, Art. 22 Abs. 5 LV die Kompetenz und den Regelungs​auf​trag, das verfassungsrechtlich gewährleistete Wahlrecht praktisch auszugestalten, zu konkretisieren und auch zu ändern, wobei er über einen weiten Gestaltungs​spiel​raum verfüge. Dabei sei auch das verfassungsrechtliche Demokratiemodell nicht sta​tisch, sondern Veränderungen zugänglich. Erfasst sei von dem Gestaltungs​spielraum auch das Verfahren der innerparteilichen Kandidatenaufstellung als integraler Bestand​teil einer demokratischen Wahl. Das Wahlvorschlagsrecht der Parteien bestehe im Rahmen der wahlgesetzlichen Anforderungen und unterfalle nicht allein ihrem autonomen Selbst​organisa​tions​recht. Mit einer Regelung in diesem Rahmen konkretisiere er zugleich das verfassungs​rechtliche Gebot der innerpartei​lichen Demo​kratie aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LV für das Wahl​vor​schlags​recht. 80 Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im normgeprägten Grundrecht der Wahl​rechtsgleichheit entspreche eine eingeschränkte Überprüfbarkeit der gesetz​ge​be​rischen Entscheidungen im Wahlrecht durch das Verfassungsgericht. 81 b. Die gesetzliche Regelung wirke auf das Wahlvorschlagsrecht, den Wettbewerb der Bewerber um die Plätze auf den Landeslisten der Parteien, das innerparteiliche System der Wahl von Kandidaten und die Entscheidungsmöglichkeiten der Wahl​be​rech​tigten bei der Wahl ein. Den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers begrenz​ten daher die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien. 82 aa. Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl seien nicht verletzt. Die aktive Wahlrechtsgleichheit sei bereits nicht berührt, da die Regelung weder den Zählwert noch die rechtlichen Erfolgschancen der Stimmen der Wahlberechtigten beeinflusse. Die Regelung schließe niemanden davon aus, für ein Landtagsmandat auf einer Landesliste zu kandidieren.

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