gesetzlichen Verfahrensvorgaben des Wahlrechts ausgestaltet. Aus der Wahlfreiheit ließen sich nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls keine Grundsätze für die technische
Ausgestaltung der Wahlrechtsausübung im Einzelnen herleiten.
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Das Paritätsgesetz schließe keine Person davon aus, auf einer Landesliste für ein Landtagsmandat
zu kandidieren, halte allen Bewerbern den gleichen Zugang zur Wahl offen und lasse die Direktwahl
unberührt, sodass weite Möglichkeiten bestünden, bei Wahlen zu kandidieren. Ein Zugang von
Bewerbern zur Wahl sei allenfalls dann faktisch ausgeschlossen, wenn ein Ausgleich durch einen
Bewerber des anderen Geschlechts fehle. Dies sei jedoch auf das für die Förderung des legitimen
Ziels der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen erforderliche Maß beschränkt.
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Auch die Entschließungsfreiheit der Wähler sei nicht in vermeidbarer Weise beschränkt. Es bestehe
unverändert eine freie Auswahlmöglichkeit der Wählerinnen und Wähler zwischen den Landeslisten
der Parteien und den Direktwahlkandidatinnen und -kandidaten. Das Paritätsgesetz bewege sich im
Rahmen der Verhältniswahlsystems mit ‑ zulässigen ‑ starren Listen.
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cc. Der allgemeine Gleichheitssatz trete im Anwendungsbereich der Allgemeinheit und Gleichheit
der Wahl zurück, sodass die Öffnungsklausel gemäß § 25 Abs. 3 Satz 7 BbgLWahlG für Parteien nur
eines Geschlechts hiergegen nicht verstoße. Im Übrigen sei diese Öffnungsklausel als Teil des
Regelungskonzepts gerechtfertigt, mit dem der Gesetzgeber im Rahmen der Paritätsregelung die
programmatische Freiheit der Parteien schütze.
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Die Chancengleichheit kleinerer Parteien mit geringem Anteil an weiblichen Mitgliedern sei nicht
verletzt. Das Paritätsgesetz gelte rechtlich für alle Parteien gleichermaßen. Auch eine unzulässige,
staatlich verursachte oder verstärkte Wettbewerbsverzerrung durch mittelbare Begünstigungen
oder Benachteiligungen für einzelne Parteien trete nicht ein. Das Gesetz verändere die
vorgefundene Wettbewerbslage nicht substantiell. Kleinere Parteien hätten im Vergleich zu größeren
Parteien in absoluten Zahlen stets einen kleineren Personalpool. Dies folge aus dem Zuspruch der
Bevölkerung. Zudem zeige die Praxis an den Beispielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (39,8 Prozent
Frauen bei den Mitgliedern) und DIE LINKE (36,5 Prozent Frauen bei den Mitgliedern), dass auch
Parteien mit einem „geringen Frauenanteil[...]“ unterhalb der 50 Prozent in der Lage seien, die
Parität bei der Kandidatenaufstellung zu erreichen. Auf dieser Grundlage dürfe der Gesetzgeber
davon ausgehen, dass auch Parteien mit einem geringen Frauenanteil in der Lage sein würden,
Frauen in einer Anzahl zur Kandidatur zu bewegen, die eine paritätische Listenaufstellung ermögliche. Von einer Verschiebung der Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien infolge der
streitgegenständlichen Regelung sei nicht auszugehen.
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Allenfalls könne sich faktisch die Situation von Parteien verschlechtern, die gerade aus dem Grund
gewählt würden, dass sie überwiegend Männer aufstellten. Dass dies bei der Antragstellerin der Fall
sei, habe sie nicht dargelegt.
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Jenseits einer Wettbewerbsverzerrung sei eine gesetzliche Regelung, die Auswirkungen auf die
vorgefundene Wettbewerbslage zwischen den Parteien habe, einer Rechtfertigung zugänglich.
Anwendbar seien die gleichen Maßstäbe zur verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit wie für die
Wahlrechtsgrundsätze. Etwaige mittelbare Wettbewerbseffekte unterhalb der Schwelle einer
Wettbewerbsverzerrung seien jedenfalls durch das Gleichberechtigungsgebot gerechtfertigt. Zum
Vergleich verletzten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beispielsweise starre