gleich​heit her. Die Chancengleichheit bei der parteiinternen Kandidatenaufstellung lasse sich von der Gleichheit des Erfolgs nicht trennen. Erst die Vorgabe des Ergebnisses der geschlechterparitätischen Landesliste erzeuge die Gleichheit der Chancen auf dem Weg zur Kandidatur. Über das Gebot der innerparteilichen Demo​kra​tie und den Wahlrechtsgrundsatz der Chancengleichheit, die die Parteien verfassungsrechtlich bänden, begründe das Gleichberechtigungs​gebot aus Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV eine Pflicht der Parteien, zur tatsächlichen Gleich​berech​tigung von Frauen im Bereich der Wahlen beizutragen. Sei das Paritätsgesetz als Eingriff in die Parteienfreiheit anzusehen, sei dieser dadurch jedenfalls gerechtfertigt. 98 c. Der Gleichberechtigungsauftrag der Art. 12 Abs. 2 LV, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und die Sicherung der Integrationsfunktion der Wahlen bei der politischen Willensbildung des Volkes legitimierten etwaige Einschränkungen der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl und der Rechte der Parteien. 99 Es gelte ein besonderer Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wahlrecht. Rechtliche Ungleich​behandlungen, die in die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl oder die Chancen​gleichheit der Parteien eingriffen, bedürften nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eines durch die Verfassung legitimierten, rechtferti​gen​den Grunds von mindestens gleichem Gewicht wie das eingeschränkte Verfas​sungs​gut. Dabei seien nur die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Regelung zur Erreichung dieses Ziels überprüfbar. Das verfassungsrechtlich erlaubte Ausmaß der Einschränkung richte sich dabei auch danach, mit welcher Intensität in das Wahl​recht eingegriffen werde. Eine Angemessenheitsprüfung sei an diesem Maßstab nicht durchzuführen. 100 aa. Der Gleichberechtigungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV sei eine grundsätzlich taugliche Legitimationsgrundlage für eine Paritätsregelung im Wahl​recht. Art. 3 Abs. 2 GG stelle ein auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit bezoge​nes Gebot der Gleichberechtigung von Männern und Frauen auf und begründe einen Handlungsauftrag an den Gesetzgeber. 101 Es ermögliche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Recht​fertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Geschlechts und damit auch einer rechtlichen Schlechterstellung eines Geschlechts, wenn durch die Regelung beste​hen​de faktische Nachteile, die typischerweise das andere Geschlecht - hier Frauen - träfen, durch begünstigende Regelungen ausgeglichen würden. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen seien u. a. mit dem Differen​zierungs​ver​bot des Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar, wenn eine Abwägung mit dem Gleich​be​rech​ti​gungs​gebot des Art. 3 Abs. 2 GG die Ungleichbehandlung legitimiere. 102 Bezüglich der Frage, inwieweit in der gesellschaftlichen Wirklichkeit geschlechts​spezi​fisch faktische Nachteile bestünden, bestehe eine Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Er müsse sich nur ‑ wie hier erfüllt ‑ auf vertretbare Einschät​zun​gen stützen. Der Gesetzgeber gehe in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von faktischen Nachteilen für Frauen bei der Aufstellung der Landeslisten aus. Er reagiere mit dem Paritätsgesetz auf das ungleiche Geschlechterverhältnis im Land​tag und baue bestehende Privilegien von Männern ab. Seine Einschätzung beruhe auf den statistisch belegten Geschlechter​verhält​nissen im Landtag in den Legislaturperioden seit seiner Gründung. In der Sechsten Legislaturperiode (2014-2019) habe der Frauenanteil bei ca. 39 Prozent gelegen, mithin zum Anteil der männlichen Abgeordneten (61 Prozent) ein Unter​schied von 22 Prozentpunkten bestanden. In den Gesetzesmaterialien sei dargelegt, dass der Frauenanteil unter den Landtagsabge​ordneten zuletzt kontinuierlich zurück​gegangen sei. Zudem habe der Anteil der Wahlbewerberinnen bei nur 29,9 Prozent (Vierte

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