106 bb. Ferner diene das Paritätsgesetz dem legitimen Ziel der effektiven Integration des Staatsvolks und einer weitgehenden integrativen Repräsentanz des Pluralismus der Präferenzen und Perspektiven, der Interessen und Belange im Parlament. Dieser Plu​ra​lismus solle als Grundlage der demokratischen Willensbildung im Parlament möglichst breit vertreten sein, damit die widerstreitenden Positionen in einem inhalt​lich offenen Verfahren der Gesetzgebung beachtet werden könnten. Diese erwünsch​te Kommunikationsoffenheit und Vielfältigkeit der Interessen ergebe sich auch aus dem Recht der Abgeordneten, das Wort zu ergreifen (Art. 56 Abs. 2 LV). Das Geschlechter​verhältnis im Landtag sei unausgewogen und ein struktureller Faktor der parlamentarischen Willensbildung, der nicht inhaltlich neutral sei und einen Vor​teil für ein Geschlecht begründe, der die Beratung und Entscheidungsfindung im Land​tag verzerren könne. Dass ein zwingender kausaler Zusammenhang zwischen dem Geschlechterverhältnis und einzelnen Parlamentsentscheidungen nicht beweis​bar sei, schade nicht. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen seiner Einschätzungs​prä​ro​ga​tive davon ausgehen, dass das Geschlechterverhältnis die parlamentarische Willens​bildung zu Lasten relevanter Anliegen verengen könne. Das Paritätsgesetz stärke die integrative Funktion der Wahlen, da es die Dominanz eines Geschlechts auf den Wahllisten beseitige und eine vielfältigere Besetzung bewirke. In Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse und die wertenden Einschätzungen insbesondere zur Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme verfüge der Gesetzgeber wiederum über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum, dem eine zurück​hal​ten​de Kontrolle durch das Verfassungsgericht entspreche. 107 Dabei dürfe der Gesetzgeber auf den Geschlechteranteil in der Bevölkerung abstellen statt auf den Frauenanteil bei den Parteimitgliedern. Nicht die Parteien seien das Subjekt der demokratischen Repräsentation, sondern das Volk (Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2, Art. 22 LV). Es sei nicht fehlerhaft, dass das Gesetz nicht auch andere soziale Gruppen fördere. Art. 3 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 3 LV legitimierten dieses Handeln; einen vergleichbaren Handlungsauftrag enthalte die Verfassungsordnung für andere gesellschaftliche Gruppen nicht. 108 cc. Das Paritätsgesetz widerspreche den Prinzipien von Demokratie und Republik nicht. Es ziele weder auf die Repräsentation von Gruppen noch darauf, das Geschlecht zum Gegenstand der Repräsentation zu machen. Dem Gesetz liege nicht der Gedanke zugrunde, dass jede Bevölkerungsgruppe einen Anspruch darauf habe, als Gruppe entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil im Parlament vertreten zu werden. Insoweit halte der Antragsgegner nicht an der ursprünglichen, verfassungspolitischen Gesetzesbegründung fest, die Rechtslage vor Inkrafttreten des Paritätsgesetzes sei verfassungswidrig gewesen. Das Demokratieprinzip ermögliche dem Gesetzgeber aber die Paritätsregelung. Der pluralistische Charakter und die integrative Leistung der parla​men​tarischen Entscheidungsfindung würden durch den Abbau des strukturellen Faktors des Geschlechterungleichgewichts in der Volksvertretung und damit durch die Herstel​lung eines „level playing field“ gesteigert und geschützt. Auch verdeutliche ein Rechts​vergleich insbesondere mit Frankreich, dass gesetzliche Regelungen zu den Geschlechteranteilen bei Wahlen zunehmend verbreitet seien. Schließ​lich zeige die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache Nr. 54893/18 (Zevnik et. al. v. Slovenia) vom 5. Dezember 2019, dass im europäischen Verfassungsraum Geschlechterquoten bei Wahlen mit demokratischen Prinzipien vereinbar seien. Dies belege, dass derartige Regelungen nicht als Verletzung der Grundsätze freier, demokratischer Wahlen und des freien politischen Wettbewerbs angesehen würden. 109 dd. Das Paritätsgesetz fördere das Ziel eines Gleichgewichts der Geschlechter​an​tei​le im Landtag. Da die paritätische Besetzung auch die Parteien ohne satzungs​recht​liche Quote zur paritätischen Listenaufstellung verpflichte und ein Verstoß mit der Zurückweisung der Landesliste sanktioniert

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