werde, bewirke es eine Erhöhung des Frauenanteils im Land​tag. Dass sich die Regelung nicht auf die Direkt​mandate erstrecke, schade nicht, da die Zweckförderung für die Eignung eines Mittels ausreiche. Die vorgesehene Ausnahme zugunsten von Parteien, die nur Personen eines Geschlechts aufnehmen, stehe der Geeignetheit der Regelung ebenfalls nicht entgegen. Diese sei zur Schonung der Programmfreiheit der Parteien und zur Vermeidung eines faktischen Wettbewerbs​aus​schlusses solcher Parteien vorgesehen, die ohnehin in Brandenburg und Deutschland kein relevantes Phänomen darstellten. In Bezug auf reine Frauen​parteien würde diese Ausnahme das Ziel des Gesetzes im Übrigen weiter fördern. Ein aus einer Streichung einzelner Bewerber folgendes nichtparitätisches Listenende stehe der Zweckförderung ebenfalls nicht entgegen, da vom Listenende in der Regel ohnehin keine Kandidaten in den Landtag einzögen. Die paritätische Besetzung der oberen Listenplätze sei durch die Neubildung der Liste gerade gewährleistet. 110 ee. Die Regelung sei mangels milderer Mittel gleicher Wirksamkeit auch erforderlich. Die Frage sei allein innerhalb des geltenden Wahlsystems zu beurteilen, hier der Verhältniswahl nach starren Listen. Ein Vergleich mit Maßnahmen außerhalb des geltenden Wahlsystems verenge unzulässigerweise die grundlegenden Entschei​dun​gen des Gesetzgebers bezüglich der Ausgestaltung des Wahlsystems. 111 ff. Die nach dem besonderen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Wahlrecht entbehr​liche Angemessenheit des Paritätsgesetzes sei jedenfalls zu bejahen. Es begründe keine Einschränkungen verfassungsrechtlicher Gewährleistungen, die außer Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stünden. Zwischen den wider​strei​ten​den Verfassungsbelangen vermittle die Regelung ausgleichend. Soweit die Rechte von Bewerbern und Parteien nachteilig betroffen sein könnten, sei dies auf das unvermeidbare Maß beschränkt. Dem stünden mit der tatsächlichen Gleich​berech​tigung von Frauen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und dem im Demo​kra​tie​prinzip verankerten Ziel, die Integrationsfunktion der Wahlen und die inhaltliche Offenheit, pluralistische Prägung und integrative Leistung der parlamen​tarischen Willensbildung zu stärken, mindestens gleichrangige Verfassungsbelange gegen​über. Diese Ziele seien Teil der zentralen Wertsetzung der Verfassungs​ordnung. 112 4. Der Antrag im Organstreitverfahren sei auch unbegründet. Die ange​grif​fe​nen Paritätsregelungen seien aus den vorstehenden Gründen mit den verfassungs​rechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen und den Rechten der Parteien vereinbar. VIII. 113 Die Landesregierung hat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis erhalten und von einer Stellungnahme abgesehen. B. 114 Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben teilweise Erfolg. Sie sind teilweise zulässig (I.) und, soweit sie zulässig sind, begründet (II.). I. 115 Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit damit die Grundrechte der passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) und des Diskriminie​rungs​verbots wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV) gerügt werden. Im Übrigen sind sie unzulässig.

Select target paragraph3