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Art. 22 Abs. 1 LV, der die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Bürger als Grundrechte gewährt
(vgl. Beschluss vom 17. September 1998 ‑ VfGBbg 30/98
‑, LVerfGE 9, 111, 114), steht in engstem Zusammenhang
mit den für diese Wahlen geltenden Grundsätzen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV: Dass bei diesen
Wahlen die dort niedergelegten Wahlgrundsätze einzuhalten sind, ist geradezu selbstverständlich.
Zudem sind Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl als besondere Ausprägungen des allgemeinen
Gleichheitssatzes (zum GG BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1998 ‑ 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1-19,
vgl. Leitsatz 1; Rn. 42, www.bverfg.de !; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15‑VII‑16,
Rn. 77, juris !; s. auch Voßkuhle/Kaufhold, JuS 2013, 1078, 1079) spezielle Gleichheitsrechte und
damit Grundrechte. Wenn in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV die Gleichheit der Wahl verfassungsrechtlich
garantiert wird, so heißt das ebenfalls, dass prinzipiell „jeder“ an dieser Wahl teilnehmen können
soll. Jenes „jeder“ in Art. 22 Abs. 1 LV korrespondiert in diesem Sinne mit der Gleichheit der Wahl in
Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV (Urteil vom 25. Januar 1996 ‑ VfGBbg 13/95
‑, LVerfGE 4, 85, 92). Diese Grundrechtsqualität gilt
gleichermaßen für die weiteren Wahlrechtsgrundsätze, die jeweils Ausprägungen des
demokratischen Wahlrechts der Bürgerinnen und Bürger sind.
123
(2) Eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf
passive Wahlrechtsgleichheit erscheint in rechtlicher Hinsicht möglich. Der Grundsatz der Gleichheit
der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst
gleicher Weise ausüben können (st. Rspr. des BVerfG, z. B. Urteil vom 9. November 2011 ‑
2 BvC 4/10 ‑, BVerfGE 129, 300-355, Rn. 78, www.bverfg.de !, m. zahlr. N.). Speziell bezogen auf das
passive Wahlrecht gewährleistet er die Chancengleichheit aller Wahlbewerber (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ‑ Vf. 15‑VII‑16 ‑, Rn. 77, juris !) - unabhängig von ihrem Geschlecht. Der
Grundsatz der Gleichheit der Wahl beansprucht - ebenso wie die übrigen Wahlrechtsgrundsätze auch für die Kandidatenaufstellung im Vorfeld der Wahl Geltung, da damit die notwendigen
Voraussetzungen für die Wahl selbst geschaffen werden.
124
Das Paritätsgesetz beschränkt die Chancen der einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten in
mehrfacher Hinsicht. Sie sind unter anderem jeweils wegen ihres Geschlechts nicht auf bestimmte
Listenplätze bzw. im Vorfeld dazu auf eine bestimmte Vorliste wählbar, die für Angehörige des
jeweils anderen Geschlechts reserviert ist, und können bei einem Überhang von Kandidaten ihres
Geschlechts um mehr als einen Zähler möglicherweise nicht mehr aufgestellt werden. Dies lässt
einen Eingriff in die passive Wahlrechtsgleichheit möglich erscheinen. Dem steht auch die Ansicht
des Äußerungsberechtigten nicht entgegen, der meint, eine Ungleichbehandlung von Frauen und
Männern trete durch das Paritätsgesetz nicht ein, vielmehr behandele es sie gerade gleich, da gleich
viele Plätze für beide Gruppen zur Verfügung stünden. Denn die Grundrechtsberechtigung ist auch
eine individuelle (vgl. Art. 5 Abs. 1 LV): Jede einzelne Frau, jeder einzelne Mann und jede Person des
dritten Geschlechts kann sich auf das Wahlrechtsgrundrecht berufen. Es geht dabei um die
Gleichberechtigung des Individuums.
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Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zeigen auch in tatsächlicher Hinsicht
hinreichend auf, dass sie durch das Paritätsgesetz in ihrer passiven Wahlrechtsgleichheit
möglicherweise selbst betroffen sind. Sie machen insoweit nicht allein in objektiver Weise
allgemeine, generalisierte Grundrechtsverletzungen geltend. Die Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer, die Abgeordnete des Landtags sind, haben ihre jeweilige Absicht, bei künftigen
Landtagswahlen erneut zu kandidieren, hinreichend aufgezeigt. Auch für den Beschwerdeführer
zu 1. gilt nichts anderes, obwohl er derzeit aus der Partei ausgeschlossen ist. Zum einen steht es der