Antrag​stel​le​rin gesetzlich frei, den Beschwerdeführer zu 1. auch als parteilose Person für ihre Landesliste zu benennen. Zum anderen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das derzeit rechtshängige zivilrechtliche Verfahren gegen den Parteiausschluss die Fortdauer seiner Parteimitgliedschaft ergibt. 126 Dass sie auch objektive Verfassungsverletzungen darlegen, schadet schon deswegen nicht, weil die Verfassungsbeschwerde neben der individualschützenden, subjek​tiven Funktion zugleich auch eine objektive Funktion hat (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1972 ‑​ 1 BvR 105/63 ‑,​ BVerfGE 33, 247-265, Rn. 33, juris !). Derartige Ausführungen sind bei einer Rechtssatz​verfassungs​beschwerde, die die Nichtigerklärung des Gesetzes verfolgt (§ 50 Abs. 4 VerfGGBbg), vielmehr sogar im Sinne einer hinreichenden Begründung (§ 20 Abs. 1 Satz 1, § 46 VerfGGBbg) zu erwarten. 127 Dass, wie der Äußerungsberechtigte einwendet, möglicherweise drei der Beschwerde​füh​re​rin​nen und Beschwerdeführer auch bei der nächsten Landtagswahl ihren bisherigen Listenplatz erhalten könnten, steht ihrer möglichen Grundrechts​verletzung offenkun​dig nicht entgegen: Zurecht wenden sie ein, weder Anspruch auf überhaupt einen noch einen bestimmten Listenplatz zu haben. Jede Listenaufstellung ist ein neuer demokratischer Prozess mit neuen ‑​ möglicherweise geringeren ‑​ Chancen. Auch von der für jede Listenaufstellung erneut durch die aufstellenden Parteimitglieder zu treffenden Wahl, aus welcher Vorliste der erste Listenplatz besetzt werden soll, hängt maßgeblich ab, welche Plätze für die Kandidatinnen und Kandidaten über​haupt erreichbar sind. 128 Dass sich die faktischen Chancen der Beschwerdeführerinnen aufgrund eines etwaigen MännerÜberhangs bei der Antragstellerin durch das Paritäts​gesetz erhöhen dürften, beseitigt ihre mögliche Betroffenheit ebenso wenig. Es kommt für ihre subjek​tive Betroffenheit nicht auf die Gesamtbetrachtung der Frauen in der Partei an, sondern auf jede Beschwerdeführerin (vgl. soeben Rn. 124). Diese kann nicht (erfolg​reich) auf geraden oder ungeraden Plätzen, vermittelt über die Vorliste der Männer, kandidieren, während ihre männlichen Mitbewerber dies können. 129 c. Ferner erscheint eine Verletzung des Verbots der Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts aus Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV zulasten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerde​führer möglich. 130 (1) Diese besonderen Gleichheitssätze, die eine Ungleichbehandlung (u. a.) wegen des Geschlechts verbieten, sind als Grundrechte der Landesverfassung rügefähig. In ihrer abwehrenden Funktion schützen sie den jeweiligen Grundrechtsträger bzw. die jeweilige Grundrechtsträgerin sowohl vor mittelbaren als auch vor rechtlichen Diskriminierungen aufgrund ihres Geschlechts. 131 (2) Das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts ist auch im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV anwendbar. Es wird nicht von ihr verdrängt. Vielmehr sind beide als spezielle Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nebeneinander anwendbar. 132 Besondere Gleichheitssätze stehen grundsätzlich im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander. Berührt eine differenzierende Behandlung mehrere in ihrem Anwen​dungs​bereich unterschiedliche spezielle Gleichheitsgebote, muss sie an jedem dieser Gebote gemessen werden. Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn zwischen mehreren besonderen Gleichheitssätzen ein eigenständiges Spezialitäts​verhältnis besteht (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑​ 2 BvC 62/14 ‑,​ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 51, www.bverfg.de !, m. zahlr. N.).

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