133 Letzteres ist für Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV nicht der Fall. Zwar überschneiden sich die Anwendungsbereiche dieser Vor​schrif​ten im Falle einer geschlechtsbedingten Beschränkung der Zugangschancen zu Listenplätzen der Parteien und damit mittelbar zum Landtag. Diese Überschneidung betrifft jedoch lediglich einen Teilbereich des jeweiligen Regelungsumfangs der beiden Vorschriften. Zudem dienen sie - auch - unterschiedlichen Schutzzwecken (Egalität der Staatsbürger bzw. Nichtdiskriminierung von Menschen wegen ihres Geschlechts) (vgl. zum Benachteiligungsverbot zugunsten von Behinderten BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ​- 2 BvC 62/14 ‑,​ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 52, www.bverfg.de !, m. zahlr. N.). 134 (3) Eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts von Männern und Frauen einer​seits und von Personen des dritten Geschlechts andererseits durch das Paritätsgesetz erscheint möglich: Die angegriffene Regelung für die Zugangs​mög​lichkeiten zu den Listenplätzen knüpft unmittelbar an das Geschlecht einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers an und gewährt Personen des dritten Geschlechts, anders als Männern oder Frauen, bei der Aufstellung der Landeslisten die Möglichkeit, frei zu entscheiden, für welche Vor​liste sie sich bewerben. Insbesondere können sie sich für diejenige Geschlechtervorliste bewerben, für die es weniger Konkurrenz gibt, was ihre statistischen Chancen, auf der Landesliste aufgestellt zu werden, erhöht. 135 d. Eine Verletzung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 12 Abs. 1 LV erscheint hingegen bereits nicht als möglich. 136 Dieser tritt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ver​hältnis von Art. 3 Abs. 1 GG zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, der sich das Landes​ver​fas​sungs​gericht für das Verhältnis von Art. 12 Abs. 1 zu Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV anschließt, hinter den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV als spezialgesetzliche Ausprägung zurück, ist also im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit unanwendbar (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 ‑​ 2 BvC 62/14 ! ‑,​ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 42, und vom 16. Juli 1998 ‑​ 2 BvR 1953/95 ! ‑,​ BVerfGE 99, 1-19, Leitsatz 1, Rn. 54 ff, www.bverfg.de). Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwer​de​führer daneben selbstständig die Verletzung des grundgesetz​lichen allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG rügen, weil Personen des dritten Geschlechts unsachlich gegenüber Männern und Frauen privilegiert seien, ist dies auch unzulässig, weil Prüfungsgegenstand der Verfassungsbeschwerde allein Grundrechte der Landesverfassung sind, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg. 137 Dies gilt gleichfalls für die Rüge der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, die angegriffene Regelung behandle ohne Sachgrund eine Gruppe von Parteien anders als die anderen und verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch wenn diese noch zu ihren Gunsten dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie sich zugleich auf den inhaltsgleichen, nicht ausdrücklich gerügten Art. 12 Abs. 1 LV berufen, sowie darauf, gegenüber Mitgliedern von Parteien nur eines Geschlechts nachteilig behandelt zu werden, ist der allgemeine Gleichheitssatz in dem betroffenen Bereich des Wahlrechts unanwendbar. Sollten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerde​führer dagegen hiermit eine Verletzung der Chancengleichheit der Parteien - hier der Antragstellerin - gerügt haben, ist auch das unzulässig. Eine etwaige Ungleich​behand​lung der Antragstellerin genügt zumindest ohne weitere Darlegungen nicht, um eine Ungleichbehandlung auch ihrer Mitglieder schlüssig aufzuzeigen. 138 e. Eine Selbstbetroffenheit in dem Grundrecht der aktiven Wahlfreiheit nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV haben die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht schlüssig aufgezeigt. Sie machen zwar geltend, „Parteimitglieder“ seien zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten bei der

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