Listenerstellung ihrer Partei gezwungen (dazu vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20
‑, Rn. 79, juris !). Sie tragen aber insoweit rein objektive Argumente vor; bezüglich ihrer eigenen
Personen legen sie ausschließlich dar, dass sie künftig (wieder) selbst ‑ passiv ‑ zu kandidieren
beabsichtigen. Zu ihrer eigenen aktiven Teilnahme als Stimmberechtigte bei der Listenaufstellung
erklären sie sich nicht.
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f. Entsprechendes gilt für die als verletzt gerügte Parteienfreiheit und die damit verbundene
Wahlvorschlagsfreiheit (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 21 Abs. 1 bis 3 LV, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG;
Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV). Wenn sie zudem pauschal anführen, eine Verletzung dieses Rechts der
Partei sei zugleich auch eine Verletzung ihrer eigenen Rechte als Parteimitglieder, genügt dies nicht
den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46
VerfGGBbg). Zwar kann die Parteienfreiheit entsprechend der Vereinigungsfreiheit als
„Doppelgrundrecht“ angesehen werden, dessen persönlicher Schutzbereich sowohl eine Partei als
auch ihre Mitglieder erfassen kann (z. B. Werner, Gesetzesrecht und Satzungsrecht bei der
Kandidatenaufstellung politischer Parteien, 2010, S. 37, m. zahlr. N.). Die bloße Parteimitgliedschaft
der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer genügt für das schlüssige Aufzeigen der
Verletzung in eigenen Rechten jedoch nicht.
140
g. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung ihrer
Verfassungsbeschwerden weiterhin - über ihren konkreten Antrag hinaus - darauf berufen, das
Paritätsgesetz verletze die Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaat und Republik (Art. 2 LV), können
sie diese nicht zulässig rügen. Die in Art. 2 Abs. 1, 3 und 5 LV festgelegten Verfassungsgrundsätze
und objektiv-rechtlichen Strukturprinzipien begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte und sind
deshalb im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähig (st. Rspr., z. B. Beschlüsse vom 17. Juni
2016 ‑ VfGBbg 95/15
‑, m. w. N., und vom 19. September 2014 ‑ VfGBbg 19/14
‑; vgl. zum Rechtsstaatsprinzip Beschlüsse vom
30. November 2018 ‑ VfGBbg 23/17
‑, und vom 18. November 2011 ‑ VfGBbg 40/11
‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de; zum
Demokratieprinzip des GG z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 ‑ 2 BvR 1913/09 ‑, Rn 3 f,
www.bverfg.de !).
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Eine denkbare Rüge, die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sähen sich in ihrer
allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 10 LV) verletzt, da ein diese beschränkendes Gesetz nicht zur
verfassungsmäßigen Ordnung gehöre, weil es (formell oder inhaltlich) gegen einzelne Verfassungsbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgrundsätze verstoße (vgl. Beschluss vom 16. Dezember
2010 ‑ VfGBbg 18/10 ‑, https://verfassungsgericht.brandenburg.de
), lässt sich ihrem Vortrag bereits nicht hinreichend
entnehmen. Jedenfalls scheidet ein Rückgriff auf Art. 10 LV aus, da die Wahlrechtsgrundsätze das
Demokratieprinzip ausformen und als speziellere Gewährleistungen vorrangig sind.