142
h. Auch eine (weitere) Rüge der Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus
Art. 10 LV ist unzulässig. Der Vortrag der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Rahmen
ihrer Beschwerdebegründung, mit dem sie unter Berufung auf Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1
Satz 1 GG geltend gemacht haben, das Paritätsgesetz verstoße gegen ihre politische Freiheit, ist
nicht näher begründet. Soweit sich allenfalls noch vermuten lässt, dass sie beanstanden wollen, sie
könnten ihre politischen Ansichten bei der Kandidatenaufstellung nicht hinreichend zum Ausdruck
bringen, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit hinter dem speziellen Grundrecht der (nicht zulässig
gerügten) Wahlfreiheit zurück.
143
i. Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer mit ihrem Antrag beabsichtigen sollten,
die Verletzung des Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu rügen, fehlt es ihnen
ebenfalls diesbezüglich an der Beschwerdebefugnis. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ist schon kein
Bestandteil der Landesverfassung; auch fehlt es an der Grundrechtsqualität. Er kann schon deshalb
nicht eigenständig im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden. Das
Homogenitätsgebot wird vielmehr durch die in Art. 22 Abs. 3 LV niedergelegten
Wahlrechtsgrundsätze auf Landesebene umgesetzt.
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j. Liegt eine Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in den
möglicherweise verletzten Grundrechten der passiven Wahlrechtsgleichheit und des
Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts vor, sind sie auch gegenwärtig betroffen. Dass das
Paritätsgesetz bei Erhebung der Verfassungsbeschwerden noch nicht in Kraft getreten war, steht
dem nicht entgegen. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichts sind die
Beschwerdeführer schon und noch beschwert. Die Gegenwärtigkeit der Beschwer kann im Falle
einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen ein bei Erhebung bereits verkündetes Gesetz auch
erst im Laufe eines Verfahrens eintreten, wenn die einzige tatsächliche Veränderung in dem
eingetretenen Zeitablauf liegt, der zum Inkrafttreten des Gesetzes führte. In diesem Fall sind die
künftigen Rechtswirkungen bereits ab dem Zeitpunkt der Verkündung klar abzusehen und für die
Beschwerdeführer gewiss (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‑ 1 BvR 1712/01 ‑,
Rn. 65, www.bverfg.de !). Dies war hier schon vor dem Inkrafttreten in Bezug auf die Beteiligung
der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer an den Landtagswahlen der Fall, da das
Paritätsgesetz spätestens ab der nächsten planmäßig stattfindenden Landtagswahl Anwendung
findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1975 ‑ 2 BvR 193/74 ‑, BVerfGE 38, 326-346, Rn. 36, juris
!). Würde die Möglichkeit des sukzessiven Eintritts der Gegenwärtigkeit der Beschwer in diesem
Falle verneint, ginge dies mit erheblichen Zeitverzögerungen für das im Übrigen unveränderte
Verfahren einher. Es entspricht daher dem Gebot effektiven Grundrechtsschutzes, ungeachtet der
vom Gesetzgeber gewählten Konstruktion die Prüfung der maßgeblich werdenden Regelungen zu
ermöglichen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 ‑ 1 BvR 1712/01 ‑, Rn. 65,
www.bverfg.de !).
145
k. Den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern fehlt es auch nicht an der unmittelbaren
Betroffenheit in ihren Grundrechten (ausführlich dazu vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2008 ‑
1 BvR 840/08 ‑, Rn. 3, www.bverfg.de !). Sie sind nicht darauf zu verweisen, gemäß § 45 Abs. 2
Satz 1 VerfGGBbg den Rechtsweg gegen einen etwaigen Vollziehungsakt, der allenfalls in einer
Zurückweisung der Landesliste durch den Landeswahlausschuss gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1
BbgLWahlG zu sehen sein kann, zu beschreiten. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar; § 30 Abs. 2
BbgLWahlG sieht nur eine Anfechtung der Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen vor. Es bedarf
aus den nachfolgenden Gründen keiner Entscheidung, ob eine nachträgliche Wahlprüfung gemäß
§ 48 BbgLWahlG, §§ 1 ff Wahlprüfungsgesetz vorliegend zu einem zu beschreitenden Rechtsweg
gehören würde.