146
Jedenfalls sind die Verfassungsbeschwerden von „allgemeiner Bedeutung“ im Sinne von § 45 Abs. 2
Satz 2 VerfGGBbg, weshalb das Verfassungsgericht sofort, vor der Erschöpfung eines etwaigen
Rechtswegs, über sie entscheiden kann. Das Gericht übt das ihm danach zustehende Ermessen (vgl.
Beschluss vom 5. Mai 2020 ‑ VfGBbg 5/20 EA ‑, Rn. 8, https://verfassungsgericht.brandenburg.de
) zugunsten einer sofortigen Entscheidung aus.
Die Verfassungsbeschwerden lassen die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen
erwarten. Da sich die ihnen zugrundeliegende Frage auf die Zusammensetzung des Landtags als
demokratisches Vertretungsorgan des ganzen Volkes auswirkt, betreffen sie sowohl alle politischen
Parteien als auch alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg. Eine weitere
fachgerichtliche Klärung, deren Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung durch das
Verfassungsgericht entgegenstehen könnte (vgl. Beschlüsse vom 5. Mai 2020 ‑ VfGBbg 5/20 EA
‑, Rn. 10, und vom 17. April 2020 ‑ VfGBbg 87/19
‑, Rn. 22 f, https://verfassungsgericht.brandenburg.de;
VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 ‑ VerfGH 32/20.VB-1 ‑ Rn. 7, juris !), ist nicht erforderlich.
Überdies bedeutete es einen schweren Nachteil für das Gemeinwohl, wenn Landtagswahlen
zunächst in einer Situation der Rechtsunsicherheit durchgeführt werden müssten, weil das
Wahlgesetz als Rechtsgrundlage dieser Wahlen in seiner Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt und
ihr Ergebnis daher möglicherweise gegenstandslos würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 ‑
2 BvR 2760/93 ‑, BVerfGE 91, 70-83, Rn. 23, juris !, m. w. N.). Auch ist zu berücksichtigen, dass eine
etwaige später notwendig werdende Wiederholung der Wahl eine erhebliche finanzielle
Mehrbelastung der an der Wahl beteiligten Parteien und ggf. der Kandidatinnen und Kandidaten ‑
etwa der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ‑ wie auch des öffentlichen Haushalts zur
Folge hätte, die bei einer vorherigen Entscheidung vermeidbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom
5. Oktober 1960 ‑ 2 BvR 536/60 ‑, BVerfGE 11, 306-309, Rn. 7, j uris !).
147
l. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben mit ihren am 16. Juli 2019 erhobenen
Verfassungsbeschwerden die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 3 VerfGGBbg eingehalten. Sie konnten
ausnahmsweise bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden (s. soeben Rn. 144).
148
m. Die Verfassungsbeschwerden sind damit nur im Hinblick auf die gerügten Grundrechte der
passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) und des Diskriminierungsverbots wegen des
Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV) zulässig und im Übrigen unzulässig.
II.
149
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet. Die
Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des
Landes, für deren Gleichstellung - auch - im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im
Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben,
bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des
einfachen Gesetzgebers entzogen.
150
1. Die durch das angegriffene Paritätsgesetz eingeführte Vorschrift des § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6
BbgLWahlG verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf
passive Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV.