146 Jedenfalls sind die Verfassungsbeschwerden von „allgemeiner Bedeutung“ im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg, weshalb das Verfassungsgericht sofort, vor der Erschöpfung eines etwaigen Rechtswegs, über sie entscheiden kann. Das Gericht übt das ihm danach zustehende Ermessen (vgl. Beschluss vom 5. Mai 2020 ‑​ VfGBbg 5/20 EA ‑,​ Rn. 8, https://verfassungsgericht.​brandenburg.de ) zugunsten einer sofortigen Entscheidung aus. Die Verfassungsbeschwerden lassen die Klärung grundsätzlicher verfas​sungs​rechtlicher Fragen erwarten. Da sich die ihnen zugrundeliegende Frage auf die Zusammensetzung des Landtags als demokratisches Vertretungsorgan des ganzen Volkes auswirkt, betreffen sie sowohl alle politischen Parteien als auch alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg. Eine weitere fachgerichtliche Klärung, deren Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung durch das Verfassungs​gericht entgegenstehen könnte (vgl. Beschlüsse vom 5. Mai 2020 ‑​ VfGBbg 5/20 EA ‑,​ Rn. 10, und vom 17. April 2020 ‑​ VfGBbg 87/19 ‑, ​Rn. 22 f, https://verfassungsgericht.​brandenburg.de; VerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 ‑​ VerfGH 32/20.VB-1 ‑​ Rn. 7, juris !), ist nicht erforderlich. Überdies bedeutete es einen schweren Nachteil für das Gemeinwohl, wenn Landtagswahlen zunächst in einer Situation der Rechtsunsicherheit durchgeführt werden müssten, weil das Wahlgesetz als Rechtsgrundlage dieser Wahlen in seiner Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt und ihr Ergebnis daher möglicherweise gegenstandslos würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 ‑​ 2 BvR 2760/93 ‑,​ BVerfGE 91, 70-83, Rn. 23, juris !, m. w. N.). Auch ist zu berücksichtigen, dass eine etwaige später notwendig werdende Wiederholung der Wahl eine erhebliche finan​zielle Mehrbelastung der an der Wahl beteiligten Parteien und ggf. der Kandidatinnen und Kandidaten ‑​ etwa der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ‑​ wie auch des öffentlichen Haushalts zur Folge hätte, die bei einer vorherigen Entscheidung vermeidbar wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1960 ‑​ 2 BvR 536/60 ‑,​ BVerfGE 11, 306-309, Rn. 7, j​ uris !). 147 l. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer haben mit ihren am 16. Juli 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerden die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 3 VerfGGBbg eingehalten. Sie konnten ausnahmsweise bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden (s. soeben Rn. 144). 148 m. Die Verfassungsbeschwerden sind damit nur im Hinblick auf die gerügten Grundrechte der passiven Wahlrechtsgleichheit (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV) und des Diskriminierungsverbots wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV) zulässig und im Übrigen unzulässig. II. 149 Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, auch begründet. Die Verfassungsordnung des Landes Brandenburg bekennt sich zwar ausdrücklich zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern und verbindet dies mit einer Verpflichtung des Landes, für deren Gleichstellung - auch - im öffentlichen Leben zu sorgen. Änderungen im Wahlrecht, die Auswirkungen auf das Demokratieprinzip in seiner bisher verfassten Form haben, bedürfen jedoch einer Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers und sind dem Zugriff des einfachen Gesetzgebers entzogen. 150 1. Die durch das angegriffene Paritätsgesetz eingeführte Vorschrift des § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf passive Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV.

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