151
a. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet es, dass alle Staatsbürger das aktive und passive
Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können (st. Rspr. des BVerfG, z. B. Urteil vom
9. November 2011 ‑ 2 BvC 4/10 ‑, BVerfGE 129, 300-355, Rn. 78, m. zahlr. N., www.bverfg.de !).
Diese Gleichbehandlung der Staatsbürger bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu
werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung. Sie ist im Sinne einer strengen
und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Parlament zu verstehen (st. Rspr. des
BVerfG, jüngst Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 2 BvC 62/14 ‑, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 42,
www.bverfg.de !, m. w. N.).
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Die Wahlrechtsgrundsätze beanspruchen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
der sich das Landesverfassungsgericht anschließt, entsprechende Anwendung bereits auf die
Listenaufstellung als Teil der Wahlvorbereitung: Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl (Art. 22
Abs. 1, Abs. 3 LV) gehört als Kernstück auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen (vgl. BVerfG,
Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 ‑ 2 BvC 2/91 ! ‑, BVerfGE 89, 243-265, Rn. 39, und vom 9. März
1976 ‑ 2 BvR 89/74 ! ‑, BVerfGE 41, 399-426, Ls. 1, Rn. 45, juris). Die Aufstellung der (Wahlkreis- und)
Listenkandidatinnen und ‑ kandidaten durch die Parteien ist ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbereitung, da die Wahlberechtigten bei der Landtagswahl keine Möglichkeit haben, andere als die ‑
ganz überwiegend von Parteien ‑ vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber zu wählen oder ‑
wegen der starren Listenwahl nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BbgLWahlG ‑ Einfluss auf die Listenplätze der
Kandidatinnen und Kandidaten zu nehmen. Durch die Listenaufstellung wird daher eine notwendige
Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar
berührt (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 ‑ 2 BvC 2/91 ‑, BVerfGE 89,
243-265, Rn. 39, juris !; zu Art. 46 Abs. 1 Thüringer Verfassung - ThürVerf - ThürVerfGH, Urteil vom
15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, Rn. 76, juris !).
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Eine differenzierende Behandlung der (aktiv und) passiv Wahlberechtigten ist daher auch im Vorfeld
des Wahlakts bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten grundsätzlich
rechtfertigungsbedürftig. Die Gleichheit der Wahl im Wahlvorbereitungsstadium gewährleistet, dass
jede potenzielle Kandidatin und jeder potenzielle Kandidat mit den gleichen Chancen für jeden
Listenplatz einer Parteiliste kandidieren können muss.
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b. Das Paritätsgesetz beeinträchtigt die passive Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen
und Beschwerdeführer, indem es ihnen ‑ anders als Personen des jeweils anderen Geschlechts ‑ den
Zugang zu bestimmten Listenplätzen bzw. Vorlisten bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung
verwehrt (2), den Zugang zu einer Landesliste überhaupt verwehren kann (3), und Personen des
dritten Geschlechts den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern gegenüber weitergehende
Kandidaturmöglichkeiten einräumt (4).
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(1) Das Paritätsgesetz enthält Regelungen zum Wahlvorschlagsrecht von Parteien oder politischen
Vereinigungen für die Wahlen zum Landtag Brandenburg. Der Landtag ist die gewählte Vertretung
des Volkes und Stätte der politischen Willensbildung, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LV. Die Abgeordneten
werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der
Verhältniswahl verbindet, Art. 22 Abs. 3 Satz 3 LV. Die näheren Einzelheiten finden sich im
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg. Jeder Wähler hat zwei Stimmen (§ 1 Abs. 2 BbgLWahlG).
Die Hälfte der Sitze im Landtag (44 Abgeordnete) wird durch Mehrheitswahl in den Wahlkreisen
vergeben (Direktmandate), die andere Hälfte durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der
Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen (§ 1 Abs. 1 BbgLWahlG). Die
Landeslisten legen die Bewerberinnen und Bewerber und deren Reihenfolge in einer