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aa. Je nach vertretener Auffassung erfasst § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG unterschiedliche
Konstellationen einer Listenbesetzung und sanktioniert diese mit einer Zurückweisung. Die
Vorschrift sieht vor, dass der Wahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wenn sie
„den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur
hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der
Liste gestrichen. Bei Verstößen gegen § 25 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der
Maßgabe neugebildet, dass alle verbliebenen Bewerbenden in der Landesliste aufzunehmen
sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Neubildung der Landesliste zur Folge hat, dass
die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind.“
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Die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG, eine Landesliste werde bei einem
Verstoß gegen die Reißverschlussvorgabe mit allen verbliebenen Bewerbenden neu gebildet, wobei
die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sein müssen, wird in der Literatur teils
als eine generelle, von weiteren Voraussetzungen unabhängige Ausnahme von der Reißverschlussvorgabe für ein (unbestimmt langes) Listenende verstanden. Bei dieser Auslegung könnte
eine Partei im Falle der Erschöpfung einer ihrer Vorlisten alle verbliebenen Bewerber bzw.
Bewerberinnen der längeren Vorliste am Ende auf ihrer Liste aufstellen, was die Eingriffsintensität
abmilderte (Burmeister/Greve, ZG 2019, 154, 156, 159; von Ungern-Sternberg, JZ 2019, 525, 527).
Nach dieser Auslegung wäre § 30 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BbgLWahlG als generelle Zurückweisungsnorm
für nicht näher benannte Verstöße gegen das BbgLWahlG und darauf beruhende
Rechtsverordnungen anzusehen; § 30 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG wäre die ‑ nur auf Verstöße
gegen die Reißverschlussvorgabe anwendbare ‑ speziellere Vorschrift.
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Die Beteiligten bzw. Äußerungsberechtigten des hiesigen Verfahrens gehen hingegen
übereinstimmend davon aus, dass ‑ nach Maßgabe von § 25 Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG ‑
der Landeslistenvorschlag einer Partei geschlossen werde, wenn eine weitere abwechselnde
Besetzung nicht mehr möglich sei. Die Landesliste sei damit beendet; weitere Personen könnten
nicht nominiert werden. Nach den Ausführungen des Äußerungsberechtigten bezieht sich die
Regelung, „alle verbliebenen Bewerbenden“ seien in der Landesliste aufzunehmen, nur auf den Fall,
dass einzelne Bewerber zeitlich nach der zunächst ausschließlich geschlechterabwechselnd
vorgenommenen Listenaufstellung aufgrund gesetzlicher Anforderungen, die sich nur auf ihre
eigene Person bezögen (z. B. Wegzug aus Brandenburg), gestrichen würden. In diesem Fall der Streichung werde die Liste neu gebildet. Dabei rückten die Listenbewerber „geschlechtsspezifisch“ auf
(also in der Regel auf den übernächsthöheren Listenplatz), wobei alle von der ursprünglich
paritätisch aufgestellten und eingereichten Landesliste nicht gestrichenen Bewerber auf der Liste
verblieben, die am Ende dann nicht mehr abwechselnd besetzt sei.
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bb. Der Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG, der die „Neubildung“ der Liste bei
Verstößen gegen § 25 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgLWahlG erwähnt, spricht gegen eine generelle
Ausnahme für ein nichtparitätisches Listenende: Könnten grundsätzlich mehrere Personen
desselben Geschlechts unmittelbar hintereinander aufgestellt werden, wenn die Vorliste des
anderen Geschlechts erschöpft wäre, müsste die Landesliste gerade nicht neugebildet werden,
sondern bliebe unverändert. Dieses Verständnis wird durch die in § 25 Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG
vorgesehene, absolut formulierte Abweichungsfestigkeit der Vorgaben der Geschlechterparität
sowie durch die Verfahrensvorgabe des § 25 Abs. 3 Satz 5 BbgLWahlG bestätigt, nach der bei
Erschöpfung einer Vorliste nur eine weitere Person der anderen Vorliste aufgestellt werden kann.