165 Die Systematik des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG spricht ebenfalls für ein „abge​stuf​tes“ Verständnis der Norm in der Reihenfolge ihrer Sätze. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 BbgLWahlG sind Landeslisten bei einem Verstoß gegen Vor​ga​ben des BbgLWahlG, damit auch gegen die Vorgaben von § 25 Abs. 3 Sätze 2 ff BbgLWahlG, zurückzuweisen. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 BbgLWahlG, wonach einzelne Bewerber von der Liste zu streichen sind, wenn die Landesliste nur in Be​zug auf diese Personen die Anforderungen nicht erfüllt, kann - auch unter Berück​sichtigung der als absolut formulierten Vorgaben von § 25 Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG und § 25 Abs. 3 Satz 5 BbgLWahlG - nur solche noch nicht bereits von Satz 1 erfass​ten Ausschlüsse meinen. Zwar wäre ein hiervon abweichendes Verständnis denkbar, dass auf einer im Übrigen geschlechteralternierend besetzten Landesliste von drei unmit​tel​bar aufeinanderfolgenden Personen desselben Geschlechts „nur“ die zweite ge​gen die gesetzliche Vorgabe des § 25 Abs. 3 Sätze 2 ff BbgLWahlG verstieße und dieser Verstoß auch in ihrer Person ‑​ nämlich ihrem Geschlecht ‑​ begründet läge. Allerdings belegt das folgende Beispiel, dass ein solches Verständ​nis zu einer er​kenn​bar nicht beabsichtigten, da willkürlichen Rechtsfolge führen würde: Wäre eine Lan​des​liste nach diesen drei Personen desselben Geschlechts beendet und die zweite Person zu streichen, rutschte die letzte Person auf den frei gewordenen Platz auf, ob​wohl sie die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllte und überdies bei der Aufstellung der Vorliste ihres Geschlechts auf einen späteren Vorlistenplatz gewählt worden wäre als die gestrichene. 166 Die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Begründungen, namentlich im Än​derungsantrag der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE (LT‑Drs. 6/10466 !, An​lage 3, B. zu 2.) und in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Kommunales (AIK, LT‑Drs. 6/10466 !, S. 4), unterstützen die Lesart von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG als Ergänzung von Satz 2. Betont wurde dort jeweils in erster Linie, dass nicht geschlechterparitätisch bzw. alternierend besetzte Landeslisten zurückzuweisen seien. Die Begründung zum Änderungsantrag (LT‑Drs. 6/10466 !, S. 4 und Anlage 3, B. zu 2.) wies zudem auf § 25 Abs. 8 BbgLWahlG hin, der die Paritätsvorgabe für abweichungsfest erkläre. In der Folge wandten sich die Ausführungen jeweils der Streichung einzelner Bewerber zu. Dabei erklärte die Gesetzesbegründung, in Fällen, „in denen die Neubildung der Landesliste infolge der Streichungen zu dem Ergebnis führt, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind“ (Hervorhebung durch das Gericht), werde die Neubildung vorgenommen. „In solchen Fällen“ [also der erfolgten Streichung einzel​ner Bewerber] werde nicht die gesamte Liste zurückgewiesen. 167 Nach dem Wortlaut von § 30 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BbgLWahlG, nach dem der Wahl​aus​schuss Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wird eine nicht vollständig alter​nie​rend besetzte Liste vollständig zurückgewiesen. Eine Teilzurückweisung, wie sie et​wa (der durch Urteil des ThürVerfGH vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑​, juris !, für nichtig erklärte) § 30 Abs. 1 Satz 4, 2. Hs. Thüringer Landeswahlgesetz (ThürLWG) vorsah, kommt nicht in Betracht. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung, es werde nicht die gesamte Liste zurückgewiesen, wenn einzelne Bewerber gestrichen worden seien. Eine Teilzurückweisung ist nur für diesen besonderen Ausnahmefall vorgesehen. 168 cc. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG ist ferner im Hinblick auf die Neubildung einer Landesliste auslegungsbedürftig. Ausdrücklich statuiert die Norm lediglich, dass alle verbliebenen Bewerbenden in die Landesliste aufzunehmen seien. In Bezug auf die Reihenfolge ihrer Aufnahme ist dem Wortlaut der Norm unmittelbar nichts zu entnehmen. Der Äußerungsberechtigte führt insoweit an, die Neu​bil​dung richte sich nach den Paritätsvorgaben von § 25 Abs. 3 BbgLWahlG. Die

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