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Die Systematik des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG spricht ebenfalls für ein „abgestuftes“
Verständnis der Norm in der Reihenfolge ihrer Sätze. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 BbgLWahlG
sind Landeslisten bei einem Verstoß gegen Vorgaben des BbgLWahlG, damit auch gegen die
Vorgaben von § 25 Abs. 3 Sätze 2 ff BbgLWahlG, zurückzuweisen. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2
BbgLWahlG, wonach einzelne Bewerber von der Liste zu streichen sind, wenn die Landesliste nur in
Bezug auf diese Personen die Anforderungen nicht erfüllt, kann - auch unter Berücksichtigung der
als absolut formulierten Vorgaben von § 25 Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG und § 25 Abs. 3 Satz 5
BbgLWahlG - nur solche noch nicht bereits von Satz 1 erfassten Ausschlüsse meinen. Zwar wäre ein
hiervon abweichendes Verständnis denkbar, dass auf einer im Übrigen geschlechteralternierend
besetzten Landesliste von drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Personen desselben Geschlechts
„nur“ die zweite gegen die gesetzliche Vorgabe des § 25 Abs. 3 Sätze 2 ff BbgLWahlG verstieße und
dieser Verstoß auch in ihrer Person ‑ nämlich ihrem Geschlecht ‑ begründet läge. Allerdings belegt
das folgende Beispiel, dass ein solches Verständnis zu einer erkennbar nicht beabsichtigten, da
willkürlichen Rechtsfolge führen würde: Wäre eine Landesliste nach diesen drei Personen desselben
Geschlechts beendet und die zweite Person zu streichen, rutschte die letzte Person auf den frei
gewordenen Platz auf, obwohl sie die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllte und überdies
bei der Aufstellung der Vorliste ihres Geschlechts auf einen späteren Vorlistenplatz gewählt worden
wäre als die gestrichene.
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Die im Gesetzgebungsverfahren dokumentierten Begründungen, namentlich im Änderungsantrag
der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE (LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 3, B. zu 2.) und in der
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Kommunales (AIK, LT‑Drs. 6/10466 !, S. 4),
unterstützen die Lesart von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG als Ergänzung von Satz 2.
Betont wurde dort jeweils in erster Linie, dass nicht geschlechterparitätisch bzw. alternierend
besetzte Landeslisten zurückzuweisen seien. Die Begründung zum Änderungsantrag
(LT‑Drs. 6/10466 !, S. 4 und Anlage 3, B. zu 2.) wies zudem auf § 25 Abs. 8 BbgLWahlG hin, der die
Paritätsvorgabe für abweichungsfest erkläre. In der Folge wandten sich die Ausführungen jeweils
der Streichung einzelner Bewerber zu. Dabei erklärte die Gesetzesbegründung, in Fällen, „in denen
die Neubildung der Landesliste infolge der Streichungen zu dem Ergebnis führt, dass die letzten
Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind“ (Hervorhebung durch das Gericht), werde die
Neubildung vorgenommen. „In solchen Fällen“ [also der erfolgten Streichung einzelner Bewerber]
werde nicht die gesamte Liste zurückgewiesen.
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Nach dem Wortlaut von § 30 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. BbgLWahlG, nach dem der Wahlausschuss
Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wird eine nicht vollständig alternierend besetzte Liste vollständig
zurückgewiesen. Eine Teilzurückweisung, wie sie etwa (der durch Urteil des ThürVerfGH vom 15. Juli
2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑, juris !, für nichtig erklärte) § 30 Abs. 1 Satz 4, 2. Hs. Thüringer
Landeswahlgesetz (ThürLWG) vorsah, kommt nicht in Betracht. Dieses Verständnis wird bestätigt
durch die Gesetzesbegründung, es werde nicht die gesamte Liste zurückgewiesen, wenn einzelne
Bewerber gestrichen worden seien. Eine Teilzurückweisung ist nur für diesen besonderen
Ausnahmefall vorgesehen.
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cc. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG ist ferner im Hinblick auf die Neubildung einer
Landesliste auslegungsbedürftig. Ausdrücklich statuiert die Norm lediglich, dass alle verbliebenen
Bewerbenden in die Landesliste aufzunehmen seien. In Bezug auf die Reihenfolge ihrer Aufnahme
ist dem Wortlaut der Norm unmittelbar nichts zu entnehmen. Der Äußerungsberechtigte führt
insoweit an, die Neubildung richte sich nach den Paritätsvorgaben von § 25 Abs. 3 BbgLWahlG. Die