verbliebenen Bewerbenden rückten daher jeweils geschlechtsspezifisch ‑ bei Streichung einer
einzelnen Person ihres Geschlechts also um zwei Plätze ‑ auf. Dadurch könne zwischen
Listenbewerbern der verschiedenen Geschlechter ein Überholeffekt eintreten.
169
dd. Eine im Ergebnis eindeutige Auslegung der Vorschrift ist auch im Hinblick auf die Art und Weise
der Neubildung der Liste möglich. Ihr Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass die Neubildung zu dem
Ergebnis führen darf, dass das Listenende nicht geschlechterparitätisch besetzt ist. Daraus ist der
Umkehrschluss zu ziehen, dass eine nichtparitätische „Listenmitte“ nicht zulässig sein soll. Nur ein
„geschlechterspezifisches Aufrücken“ mit Überholeffekt bewirkt dieses Ergebnis. Auch die Begründung im Gesetzgebungsverfahren, die eine Neubildung „gemäß den gesetzlichen Vorgaben“
(LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 3, B. zu 2. und AIK, LT‑Drs. 6/10466 !, S. 4) vorsieht, bestätigt dieses
Verständnis.
170
ee. Soweit die Beteiligten meinen, der Gesetzeswortlaut ergebe nicht eindeutig, ob die Partei selbst
oder der Landeswahlleiter bzw. Landeswahlausschuss die von einer Partei im Aufstellungsverfahren
erstellten Vorlisten von Männern und Frauen zu einer Landesliste zusammenfüge, besteht keine
Unklarheit. Die aufstellende Partei reicht ihre durch sie selbst aus den Vorlisten zusammengefügte
Landesliste beim Landeswahlleiter ein, vgl. § 23 Abs. 1 BbgLWahlG. Aus den Vorschriften der § 21
Abs. 1, § 23, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 25 Abs. 1 BbgLWahlG ergibt sich eindeutig, dass eine
Partei nur einen [endgültigen] Wahlvorschlag für die Landeslistenwahl einreichen kann. Auch
normiert § 25 Abs. 3 Satz 2 BbgLWahlG selbst die Aufstellung der [einen] Landesliste durch die Partei
und als bloß verfahrenstechnische Voraussetzung dafür die Aufstellung von Vorlisten.
171
ff. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG ist daher im Ergebnis dahingehend auszulegen, dass der
Wahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen hat, wenn sie
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht eine Landesliste nur
hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der
Liste gestrichen. Bei aus der Streichung einzelner Bewerber folgenden Verstößen gegen § 25
Absatz 3 Satz 4 und 5 wird die Landesliste mit der Maßgabe neugebildet, dass alle verbliebenen
Bewerbenden auf dem nächsthöheren, ihrem Geschlecht zustehenden Listenplatz in der
Landesliste aufzunehmen sind; dies gilt auch in den Fällen, in denen die Neubildung der
Landesliste zur Folge hat, dass die letzten Listenplätze nicht geschlechterparitätisch besetzt sind.
172
(4) Ferner behandelt das Paritätsgesetz die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer anders
als Personen des dritten Geschlechts. Letztere können sich, anders als Männer oder Frauen, bei der
Aufstellung der Landeslisten frei entscheiden, für welche Vorliste sie sich bewerben. Insbesondere
ist ihnen damit die Möglichkeit eröffnet, sich für diejenige Geschlechtervorliste zu bewerben, für die
es weniger Kandidaten oder Kandidatinnen gibt. Ihre statistischen Chancen, auf der Landesliste
aufgestellt zu werden, sind dadurch gegenüber den jeweiligen Kandidatinnen bzw. Kandidaten des
Geschlechts, das einen größeren Anteil unter den Bewerbern ausmacht, höher. Daher geht auch die
Auffassung des Äußerungsberechtigten fehl, es fehle an einer Besserstellung von Personen des
dritten Geschlechts, weil diese auch nur für eine Vorliste gleichzeitig kandidieren könnten. Die
Regelung bevorzugt sie somit rechtlich in rechtfertigungsbedürftiger Weise gegenüber Männern und
Frauen.
173
c. Die Beeinträchtigungen der passiven Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer sind verfassungsrechtlich nicht legitimiert.