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(1) Sie sind nicht auf Art. 22 Abs. 5 LV zu stützen. Art. 22 Abs. 5 LV lautet: „Das Nähere regelt ein
Gesetz. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, daß die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte
nur innehat, wer bereits für eine bestimmte Dauer Bürger oder Einwohner im Wahl- oder
Abstimmungsgebiet ist. Das Gesetz kann auch vorsehen, daß Beamte, Angestellte des öffentlichen
Dienstes und Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen
Vertretungskörperschaften sein können.“
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aa. Es kann dahinstehen, ob die Norm - wie der Wortlaut von Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV nahelegt ‑
lediglich einen Regelungsvorbehalt enthält, oder ‑ wofür die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum nachträglich eingeführten Art. 22 Abs. 5 LV (LT-Drs. 2/3752 !, S. 5) sprechen - ein
(zumindest partieller) Einschränkungs- bzw. Eingriffsvorbehalt beabsichtigt war (vgl. auch Beschluss
vom 17. September 1998 ‑ VfGBbg 30/98
-, LVerfGE 9, 111, 116). Der aus Art. 22 Abs. 5 LV folgende
Gesetzgebungsauftrag trägt in seiner Reichweite eine paritätische Besetzung von Landeslisten zur
Landtagswahl nicht. Beschränkungen von vergleichbarer Wirkung wie das in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV
genannte Beispiel entbehren ohne konkrete Benennung in der Verfassung einer hinreichenden
Grundlage. Die Regelungen des Paritätsgesetzes sind in ihrer Eingriffsintensität mindestens ebenso
gewichtig wie die Inkompatibilitätsregelung des Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV. Letztere führt nicht zu einem
Wählbarkeitsausschluss der von der Regelung erfassten Personen (Ineligibilität), wohl aber müssen
sich die Personen im Falle der Wahl zwischen Amt und Mandat entscheiden (Beschluss vom
17. September 1998 ‑ VfGBbg 30/98
-, LVerfGE 9, 111, 117). Die Paritätsvorgaben haben
ihrerseits intensive Beschränkungen unter anderem des passiven Wahlrechts bis hin zu einem
faktischen Ausschluss bestimmter Bewerberinnen und Bewerber zur Folge. Ihre Nominierung zur
Landesliste kann verwehrt sein, wenn nicht ausreichend Personen des anderen Geschlechts bei der
innerparteilichen Kandidatenaufstellung vorhanden sind (s. o. Rn. 159 ff).
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bb. Auch bietet der dem Gesetzgeber grundsätzlich eröffnete Ausgestaltungsspielraum im
Wahlrecht deshalb keinen Raum für die Regelungen des beschlossenen Paritätsgesetzes, weil das
Demokratieprinzip in seiner aus der derzeitigen Landesverfassung zum Ausdruck kommenden Form
eine Paritätsvorgabe für die Wahl zum Landtag nicht erlaubt.
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Ein Ausgestaltungsspielraum erfordert und ermöglicht lediglich die notwendige Ausgestaltung der
Wahlen. Der Gesetzgeber muss zwingend eine von der Landesverfassung nicht abschließend
getroffene grundlegende Entscheidung für ein Wahlsystem vornehmen, damit die (Parlaments)Wahlen überhaupt durchgeführt werden können. Die Landesverfassung sieht mit Art. 22 Abs. 3
Satz 3 (nur) ein Wahlverfahren vor, „das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der
Verhältniswahl verbindet.“ Bei der Festlegung der technischen Einzelheiten verfügt der Gesetzgeber
‑ insoweit ist dem Äußerungsberechtigten noch zuzustimmen ‑ über einen weiten
Gestaltungsspielraum. Dieser gestattet jedoch nur die Ausfüllung des verfassungsrechtlichen
Rahmens, nicht aber davon abweichende Regelungen. Regelungsbedürftig durch den Gesetzgeber
sind etwa die Zahl der Abgeordneten, das Wahlsystem im Einzelnen, das Wahlverfahren sowie die
Konkretisierung der Wahlrechtsgrundsätze (vgl. zum Bundesrecht z. B. Magiera, in: Sachs, GG,
8. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 121).