195 aa. Die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG umschriebenen Wahl​rechts​grundsätze gelten als allgemeine Rechtsprinzipien für Wahlen zu allen Volks​ver​tretungen im staatlichen und kommunalen Bereich (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 ‑​ 2 BvR 134/76 ‑,​ BVerfGE 47, 253285, Leitsatz 3, juris !). Diese elemen​tare grundgesetzliche Vorgabe an die Länder aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG findet in der Landesverfassung ihren Ausdruck in Art. 22 LV. Für den Bedeutungs​ge​halt der Wahlrechtsgrundsätze zieht das Verfassungsgericht daher die hierzu ergan​ge​ne Recht​sprechung des Bundesverfassungsgerichts heran (vgl. bereits Urteil vom 12. Oktober 2000 ‑​ VfGBbg 19/00 ‑,​ LVerfGE 11, 148, 155, m. w. N.). 196 Die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit sowie der Allgemeinheit der Wahl unterlie​gen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinem absoluten Diffe​renzierungs​verbot. Aus dem streng formalen Charakter dieser Grundsätze folgt aber, dass dem Gesetz​geber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemes​se​ner Spielraum für Beschrän​kun​gen verbleibt. Differenzierungen hinsichtlich der ak​ti​ven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets beson​de​rer, sachlich durch die Verfassung legitimierter bzw. „zwingender“ Gründe, die von einem Gewicht sind, das der Gleichheit bzw. der Allgemeinheit der Wahl zumindest die Waage halten kann (zur Allgemeinheit jüngst BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑​ 2 BvC 62/14 ‑,​ Rn. 43, www.bverfg.de !; zur Gleichheit BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 ‑​ 2 BvC 3/11 ‑,​ BVerfGE 130, 212-239, Rn. 61; zur Gleichheit und Chancengleichheit der Parteien BVerfG, Beschluss vom 19. September 2017 ‑​ 2 BvC 46/14 ‑,​ BVerfGE 146, 327-375, Rn. 61, www.bverfg.de !, jeweils m. zahlr. N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen ge​bie​tet. Die Differenzierung muss sich nicht von Verfassungs wegen als zwangs​läufig oder notwendig darstellen, wie dies etwa in Fällen der Kolli​sion des Grund​sat​zes der Wahl​gleich​heit mit den übrigen Wahlrechts​grund​sätzen oder anderen Grund​rechten der Fall sein kann. Vielmehr genügen in diesem Zusam​men​hang auch „zureichende“, „aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volks​ver​tretung sich ergebende Grün​de“. 197 bb. Die Eingriffe in Wahlrechtsgleichheit sind nicht durch Art. 12 Abs. 3 LV gerecht​fertigt. Diese Verfassungsnorm enthält einen Gleichstellungsauftrag an das Land (aaa.) in der Form eines Staatsziels (bbb.), welches das hochrangige Grundrecht auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV verstärkt. Diesem Schutzauftrag lässt sich jedoch nicht die Befugnis entnehmen, durch gesetzliche Anordnung eine jeweils hälftige Verteilung der Land​tags​sitze an Frauen und Männer herbeizuführen bzw. zu fördern. Eine solche Vor​ga​be, die, wie dargelegt, zugleich eine Modifikation des Demokratieprinzips bedeuten würde, enthält Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV nicht (ccc.). 198 aaa. Art. 12 Abs. 3 LV sieht vor, dass Frauen und Männer gleichberechtigt sind (Satz 1) und das Land verpflichtet ist, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffent​li​chem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Siche​rung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen (Satz 2). 199 Der Gesetzgeber ist durch den Auftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV dazu an​ge​halten, laufend zu überprüfen, ob in den Bereichen von Beruf, öffentlichem Le​ben, Bildung und Ausbildung, Familie und der sozialen Sicherung tatsächliche Nach​teile von Frauen oder Männern bestehen, und diesen gegebenenfalls entgegen​zu​wir​ken. Der ausdrücklich aufgenommene Bereich des öffentlichen Lebens umfasst als gera​de​zu klassischen Anwendungsbereich die Handlungen staatlicher Organe und damit auch ihre persönliche Mitwirkung an und in ihnen. Davon ist der Landtag Branden​burg nicht ausgenommen. Der Gesetzgeber hat also, sofern er zulässigerweise einen Handlungsbedarf

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