Auslegung behoben werden. (Rn. 217)
9. § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verstößt gegen das
Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3
Satz 1 LV). Die Vorschrift benachteiligt Frauen und Männer wegen ihres
Geschlechts ungerechtfertigt gegenüber Personen des dritten Geschlechts.
(Rn. 219 ff)
10. Politische Parteien sind im Organstreitverfahren beteiligtenfähig. (Rn.
237 ff)
11. Eine Antragsänderung im Organstreitverfahren ist nur innerhalb der
Frist des § 36 Abs. 3 VerfGGBbg zulässig. (Rn. 241 f)
12. Ein Gesetz ist kein statthafter Verfahrensgegenstand eines
Organstreits. (Rn. 247)
Fundstellen:
- NJW 49/2020, 3590
- NVwZ 1-2/2021, 59 ff.
Zitiervorschlag:
VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 -,
https://verfassungsgericht.brandenburg.de
VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 55/19
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
VfGBbg 55/19
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
1.
Andreas Kalbitz, MdL,
2.
Birgit Bessin, MdL,
3.
Daniel Freiherr von Lützow, MdL,
4.
Lena Duggen, MdL,