‑,​ LVerfGE 8, 97, 157]), üblicherweise Formulierungen verwendet, die den Charakter als subjektives Recht deutlich zum Aus​druck bringen. 204 Für ein Staatsziel spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist zwar älter als das Gleich​berech​tigungs​gebot des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Entwicklung und Entwurf der Lan​des​verfassung fanden jedoch bereits in Kenntnis der in den 1980er Jahren auf Bundesebene geführten Diskussion statt, ob dem Gleichberechtigungsgebot des damaligen Art. 3 Abs. 2 GG neben dem Charak​ter als Abwehrrecht auch positive Verpflich​tun​gen des Gesetzgebers zur Förderung und Unterstützung der Grund​rechts​verwirklichung zu entnehmen seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1987 ‑​ 1 BvR 455/82 ‑,​ BVerfGE 74, 163-182, Rn. 45 f, juris !), sowie vor dem Hintergrund der entsprechenden Diskussion zur (bevorstehenden) Änderung des Grundgesetzes (Verfassung des Lan​des Bran​den​burg, Dokumentation, Band 2, Protokoll VA/UA I/5 vom 18. Oktober 1991, S. 701). Hätte der Verfassungsgeber Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ebenfalls als Grund​recht ausgestalten wollen, hätte es nahegelegen, eine zwei​fels​freie Formulierung zu verwenden (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 ‑​ VfGBbg 27/97 ‑,​ LVerfGE 8, 97, 129, m. w. N.). 205 ccc. Grundsätzlich sind auch Staatsziel​bestimmungen dazu geeig​net, eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte zu rechtfertigen (etwa ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 119, 125, juris !, zu Art. 2 Abs. 2 ThürVerf). Welches Maß an Berücksichtigung eine aus einem Staatsziel folgende Schutzpflicht verlangt, lässt sich nicht für alle Staatsziele gleichermaßen beantworten. Die Anforderungen in dieser Hinsicht hängen maßgeblich von der Reichweite und Konkretheit des Schutzauftrags ab. Je nachdem, ob die Verfassungsnorm zurückhaltend oder deutlich formuliert ist, ist der dem Gesetzgeber eingeräumte Ausgestaltungsspielraum weiter oder enger. Insoweit gilt für die Auslegung der Reichweite von Schutzpflichten aus Staatszielen nichts anderes als für diejenige grundrechtlicher Schutzpflichten (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 ‑​ VfGBbg 27/97 ‑,​ LVerfGE 8, 97, 138). 206 (i) Vorliegend kommt eine Rechtfertigung der Beeinträchtigungen der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob das Fördergebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV überhaupt anwend​bar ist (für eine Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 auf die Wahlrechtsgleichheit des Art. 46 Abs. 1 ThürVerf ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑​ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 122 ff, juris !; wohl in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑​ 2 BvC 62/14 ‑,​ BVerfGE 151, 1-58, Rn. 50 ff, www.bverfg.de !) oder sich in ihrem Rahmen ein Rückgriff auf das in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV enthaltene Fördergebot verbietet, weil das Wahlrecht die Chancengleichheit für Frauen und Männer in dem speziellen Regelungsbereich des Wahlrechts durch die rechtlich formelle Gleichheit aller Wahlbewer​be​rinnen und -bewerber ohne Ansehung ihres Geschlechts bereits selbst enthalte (vgl. etwa Morlok/​Hobusch, NVwZ 2019, 1734, 1736; Parlamen​ta​ri​scher Beratungsdienst des Landtags Brandenburg, Gutachten Geschlechterparität bei Landtagswahlen, S. 53; von Ungern-Sternberg, JZ 2019, 525, 528, 533; Wissenschaftlicher Dienst, Thüringer Landtag, Gutachten vom 24. Juni 2019, Vorlage 6/5765, S. 39 f, m. w. N.) bzw. keine Kollisionslage zwischen der Wahlrechtsgleichheit und dem Fördergebot bestehe, die zur Herstellung eines Ausgleichs durch

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