‑, LVerfGE 8, 97, 157]), üblicherweise Formulierungen
verwendet, die den Charakter als subjektives Recht deutlich zum Ausdruck bringen.
204
Für ein Staatsziel spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ist
zwar älter als das Gleichberechtigungsgebot des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Entwicklung
und Entwurf der Landesverfassung fanden jedoch bereits in Kenntnis der in den 1980er Jahren auf
Bundesebene geführten Diskussion statt, ob dem Gleichberechtigungsgebot des damaligen Art. 3
Abs. 2 GG neben dem Charakter als Abwehrrecht auch positive Verpflichtungen des Gesetzgebers
zur Förderung und Unterstützung der Grundrechtsverwirklichung zu entnehmen seien (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 28. Januar 1987 ‑ 1 BvR 455/82 ‑, BVerfGE 74, 163-182, Rn. 45 f, juris !), sowie vor
dem Hintergrund der entsprechenden Diskussion zur (bevorstehenden) Änderung des
Grundgesetzes (Verfassung des Landes Brandenburg, Dokumentation, Band 2, Protokoll VA/UA I/5
vom 18. Oktober 1991, S. 701). Hätte der Verfassungsgeber Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV ebenfalls als
Grundrecht ausgestalten wollen, hätte es nahegelegen, eine zweifelsfreie Formulierung zu
verwenden (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 ‑ VfGBbg 27/97
‑, LVerfGE 8, 97, 129, m. w. N.).
205
ccc. Grundsätzlich sind auch Staatszielbestimmungen dazu geeignet, eine Beeinträchtigung
subjektiver Rechte zu rechtfertigen (etwa ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑,
Rn. 119, 125, juris !, zu Art. 2 Abs. 2 ThürVerf). Welches Maß an Berücksichtigung eine aus einem
Staatsziel folgende Schutzpflicht verlangt, lässt sich nicht für alle Staatsziele gleichermaßen
beantworten. Die Anforderungen in dieser Hinsicht hängen maßgeblich von der Reichweite und
Konkretheit des Schutzauftrags ab. Je nachdem, ob die Verfassungsnorm zurückhaltend oder
deutlich formuliert ist, ist der dem Gesetzgeber eingeräumte Ausgestaltungsspielraum weiter oder
enger. Insoweit gilt für die Auslegung der Reichweite von Schutzpflichten aus Staatszielen nichts
anderes als für diejenige grundrechtlicher Schutzpflichten (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998
‑ VfGBbg 27/97
‑, LVerfGE 8, 97, 138).
206
(i) Vorliegend kommt eine Rechtfertigung der Beeinträchtigungen der Grundrechte der
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht in Betracht. Dabei kann offen bleiben, ob das
Fördergebot des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV im Rahmen der Wahlrechtsgleichheit des Art. 22 Abs. 3
Satz 1 LV überhaupt anwendbar ist (für eine Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 auf die
Wahlrechtsgleichheit des Art. 46 Abs. 1 ThürVerf ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ‑ VerfGH 2/20 ‑,
Rn. 122 ff, juris !; wohl in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 ‑ 2 BvC 62/14
‑, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 50 ff, www.bverfg.de !) oder sich in ihrem Rahmen ein Rückgriff auf das in
Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV enthaltene Fördergebot verbietet, weil das Wahlrecht die Chancengleichheit
für Frauen und Männer in dem speziellen Regelungsbereich des Wahlrechts durch die rechtlich
formelle Gleichheit aller Wahlbewerberinnen und -bewerber ohne Ansehung ihres Geschlechts
bereits selbst enthalte (vgl. etwa Morlok/Hobusch, NVwZ 2019, 1734, 1736; Parlamentarischer
Beratungsdienst des Landtags Brandenburg, Gutachten Geschlechterparität bei Landtagswahlen,
S. 53; von Ungern-Sternberg, JZ 2019, 525, 528, 533; Wissenschaftlicher Dienst, Thüringer Landtag,
Gutachten vom 24. Juni 2019, Vorlage 6/5765, S. 39 f, m. w. N.) bzw. keine Kollisionslage zwischen der
Wahlrechtsgleichheit und dem Fördergebot bestehe, die zur Herstellung eines Ausgleichs durch