Abs. 1 LV (s. o. Rn. 182 ff) und Art. 76 ff LV. So wäre der Landtag, aus dessen Grundnorm Art. 55 LV
eine derartige Auffassung des Verfassungsgebers nicht zu lesen ist, ebenso betroffen wie etwa die
Volksgesetzgebung nach Art. 76 ff LV, für die sich beispielsweise die Frage stellte, ob eine MindestGeschlechterquote bei den Abstimmenden zu fordern wäre.
213
Wenn der Gesetzgeber Anlass dafür sieht, diese Grundsätze durch eine Änderung des Wahlrechts zu
modifizieren, bedarf es dafür einer offenbarenden Normierung im Sinne einer hinreichend
bestimmten Grundlage auf der Ebene der Verfassung selbst, die ihrerseits den in Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG dem Grunde nach bundesverfassungsrechtlich festgelegten Wahlgrundsätzen zu
entsprechen hätte.
214
Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwar schließt die Norm ihrem Wortlaut
nach Wahlen zu Volksvertretungen nicht ausdrücklich aus und nimmt insbesondere auch das
öffentliche Leben in ihren Anwendungsbereich auf. Dies erfasst jedoch zahlreiche denkbare Anwendungsfälle, die nicht oder nicht in gleichem Maße das Demokratieprinzip berühren, wie dies bei
Wahlen zu Volksvertretungen der Fall ist. Im Falle Letzterer besteht aufgrund des überragenden
Rangs des Demokratieprinzips im demokratisch verfassten Land (Art. 2 Abs. 1 LV) die Verpflichtung
des Verfassungsgesetzgebers, die wesentlichen Entscheidungen selbst und ausdrücklich zu treffen.
Daran fehlt es hier.
215
Ein hiervon abweichender Wille ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der
Landesverfassung. Der Verfassungsgeber hat eine solche konkrete Normierung bewusst nicht vorgenommen. Der für Grundrechte und Staatsziele zuständige Unterausschuss I des
Verfassungsausschusses beriet im Rahmen der Gewährleistung der Parteienfreiheit über einen
Vorschlag, dass „in Wahlvorschlagslisten Männern und Frauen die gleichen Chancen eingeräumt
werden sollen“. Dieser wurde „von keinem Mitglied des Ausschusses übernommen“ (Landtag
Brandenburg, Verfassungsausschuss, Unterausschuss I, 16. Sitzung vom 4. November 1991,
Ausschussprotokoll VA/UA I/16, Dokumentation, Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2,
S. 711, 725). Verfassungsnormen sind, wie alle Rechtsnormen, im Gesamtzusammenhang
auszulegen; die Ablehnung der Einführung einer Quotenregelung im Abschnitt über die politischen
Gestaltungsrechte spricht dafür, dass der historische Verfassungsgeber nicht zugleich an anderer
Stelle, nämlich in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, mit einer weniger konkret formulierten „Querschnittsnorm“
zugleich einen abweichenden Gleichheitsbegriff für die Wahlgrundsätze vorgeben und dadurch
gesetzliche Quotenvorgaben legitimieren wollte.
216
Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
vom 5. Dezember 2019 ‑ Nr. 54893/18 ! (Zevnik et. al. v. Slovenia) - nicht entgegen, aus welcher der
Äußerungsberechtigte ableitet, im europäischen Verfassungsraum seien Geschlechterquoten bei
Wahlen mit demokratischen Prinzipien vereinbar. Vielmehr bestätigt die Entscheidung die hier
gestellten Anforderungen. Der EGMR bezieht sich gerade auf Äußerungen des Europarats, wonach
Quoten der Wahlrechtsgleichheit dann nicht widersprächen, wenn sie eine verfassungsrechtliche
Grundlage hätten und der Stärkung der Repräsentation dienen könnten (Rn. 21 der Entscheidung).
Die slowenische Verfassung enthält eine solche ausdrückliche Grundlage in Art. 43, der bestimmt,
dass Gesetze Maßnahmen vorzusehen hätten, die die Chancengleichheit von Männern und Frauen
förderten, die für staatliche Behörden / Staatsorgane zur Wahl stünden (Art. 43 der slowenischen
Verfassung, übersetzt aus der englischen Fassung in der Entscheidung des EGMR, a. a. O., Rn. 14:
„the law shall provide measures to encourage equal opportunities for men and women standing for
election to State authorities“). Im Übrigen räumt der EGMR den Mitgliedstaaten einen weiten
Beurteilungsspielraum bei der Frage ein, ob die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts
unverhältnismäßig in die Wahlfreiheit eingreife (a. a. O., Rn. 39).