Abs. 1 LV (s. o. Rn. 182 ff) und Art. 76 ff LV. So wäre der Landtag, aus dessen Grundnorm Art. 55 LV eine derartige Auffassung des Verfassungsgebers nicht zu lesen ist, ebenso betroffen wie etwa die Volksgesetzgebung nach Art. 76 ff LV, für die sich beispielsweise die Frage stellte, ob eine MindestGeschlechter​quote bei den Abstimmenden zu fordern wäre. 213 Wenn der Gesetz​geber Anlass dafür sieht, diese Grundsätze durch eine Änderung des Wahlrechts zu modifizieren, bedarf es dafür einer offenbarenden Normierung im Sinne einer hinreichend bestimmten Grundlage auf der Ebene der Verfassung selbst, die ihrerseits den in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach bundesverfassungs​rechtlich festgelegten Wahlgrundsätzen zu entsprechen hätte. 214 Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV erfüllt diese Anforderungen nicht. Zwar schließt die Norm ihrem Wortlaut nach Wahlen zu Volksvertretungen nicht ausdrücklich aus und nimmt insbesondere auch das öffentliche Leben in ihren Anwendungsbereich auf. Dies erfasst jedoch zahlreiche denkbare Anwen​dungs​fälle, die nicht oder nicht in gleichem Maße das Demokratieprinzip berühren, wie dies bei Wahlen zu Volksvertretungen der Fall ist. Im Falle Letzte​rer besteht aufgrund des überragenden Rangs des Demokratieprinzips im demo​kra​tisch verfassten Land (Art. 2 Abs. 1 LV) die Verpflichtung des Verfassungs​gesetz​gebers, die wesentlichen Entscheidungen selbst und ausdrücklich zu treffen. Daran fehlt es hier. 215 Ein hiervon abweichender Wille ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Landesverfassung. Der Verfassungsgeber hat eine solche konkrete Normierung bewusst nicht vor​ge​nom​men. Der für Grundrechte und Staatsziele zuständige Unterausschuss I des Verfassungsausschusses beriet im Rahmen der Gewährleistung der Parteien​frei​heit über einen Vorschlag, dass „in Wahl​vor​schlagslisten Männern und Frauen die gleichen Chancen eingeräumt werden sollen“. Dieser wurde „von keinem Mitglied des Ausschusses über​nom​men“ (Landtag Brandenburg, Verfassungsausschuss, Unterausschuss I, 16. Sitzung vom 4. November 1991, Ausschussprotokoll VA/UA I/16, Dokumentation, Verfassung des Landes Brandenburg, Band 2, S. 711, 725). Verfassungsnormen sind, wie alle Rechtsnormen, im Gesamtzusammenhang auszulegen; die Ablehnung der Einführung einer Quotenregelung im Abschnitt über die politischen Gestaltungsrechte spricht dafür, dass der historische Verfassungsgeber nicht zugleich an anderer Stelle, nämlich in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV, mit einer weniger konkret formulierten „Querschnittsnorm“ zugleich einen abweichenden Gleichheitsbegriff für die Wahlgrundsätze vorgeben und dadurch gesetzliche Quotenvorgaben legitimieren wollte. 216 Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Men​schen​rechte vom 5. Dezember 2019 ‑​ Nr. 54893/18 ! (Zevnik et. al. v. Slovenia) -​ nicht entgegen, aus welcher der Äußerungsberechtigte ableitet, im europäischen Verfas​sungs​raum seien Geschlechterquoten bei Wahlen mit demo​kra​ti​schen Prinzipien vereinbar. Vielmehr bestätigt die Entscheidung die hier gestellten Anforderungen. Der EGMR bezieht sich gerade auf Äußerungen des Europarats, wonach Quoten der Wahlrechtsgleichheit dann nicht widersprächen, wenn sie eine verfassungsrechtliche Grundlage hätten und der Stärkung der Repräsentation dienen könnten (Rn. 21 der Ent​schei​dung). Die slowenische Verfassung enthält eine solche ausdrückliche Grundlage in Art. 43, der bestimmt, dass Gesetze Maßnahmen vor​zu​sehen hätten, die die Chancengleichheit von Männern und Frauen förderten, die für staatliche Behörden / Staatsorgane zur Wahl stünden (Art. 43 der slo​we​ni​schen Verfassung, übersetzt aus der englischen Fassung in der Entschei​dung des EGMR, a. a. O., Rn. 14: „the law shall provide measures to encourage equal opportunities for men and women standing for election to State authorities“). Im Übrigen räumt der EGMR den Mitglied​staa​ten einen weiten Beurteilungs​spielraum bei der Frage ein, ob die konkrete Ausgestaltung des Wahlrechts unverhältnismäßig in die Wahl​frei​heit eingreife (a. a. O., Rn. 39).

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