217 d. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 7 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG behoben werden. Erwägt man aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende Auslegung dergestalt, dass die geschlechterabwechselnde Listenaufstellung nur zwingend sein sollte, solange noch Kandidaten beider Geschlechter auf den Vorlisten vorhanden sind (vgl. oben Rn. 162), wird die Grundrechtsverletzung dennoch nicht insgesamt beseitigt, da allein die darin zu sehende Ungleichbehandlung, wegen des Geschlechts möglicherweise überhaupt nicht auf einer Liste kandidieren zu können, beseitigt würde. Würden die Vorgaben des Paritätsgesetzes derart ausgelegt, dass sie nicht zwingend, sondern im Sinne einer Aufforderung zur freiwilligen Selbstverpflichtung an die aufstellenden Parteien zu verstehen wären, verfehlte das den Anwendungszweck des Paritätsgesetzes. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann aber auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 ​‑ 1 BvR 2310/06 ‑,​ BVerfGE 122, 39-63, Rn. 57, www.bverfg.de !, m. w. N.). 218 e. Da die Eingriffe in die passive Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer durch das Paritätsgesetz somit nicht gerechtfertigt werden können, verletzt sie dieses in ihrem Grundrecht aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV. 219 2. § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV. Die Norm führt zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen ihres Geschlechts. 220 a. Das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts ist im Anwendungsbereich der Wahlrechtsgleichheit anwendbar (s. o. Rn. 131 ff). 221 b. Nach Art. 12 Abs. 2 LV darf niemand wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV statuiert die Gleichberechtigung von Frauen und Männern. 222 In seiner abwehrenden Funktion schützt Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV den je​weili​gen Grundrechtsträger bzw. die jeweilige Grundrechtsträgerin sowohl vor mittelbaren als auch vor rechtlichen Diskriminierungen aufgrund seines bzw. ihres Geschlechts. Danach darf das Geschlecht grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine Ungleich​behandlung sein. 223 c. Offen bleiben kann, ob es auf eine Vergleichsgruppe der Frauen gegenüber einer Vergleichsgruppe der Männer ankommen kann und ob Männer gegenüber Frauen und Frauen gegenüber Männern ungleich behandelt werden, da sie Zugang nur zu der jeweiligen Vorliste des eigenen Geschlechts haben. Der durch das Paritätsgesetz geänderte § 25 Abs. 3 BbgLWahlG benachteiligt Frauen und Männer wegen ihres Geschlechts jedenfalls gegenüber Personen des dritten Geschlechts. Letztere können sich bei der Aufstellung der Landeslisten frei entscheiden, für welche Vorliste sie sich bewerben; Männer und Frauen können dies hingegen nicht (vgl. bereits oben Rn. 172). Die angegriffene Regelung knüpft dabei für die Zugangsmöglichkeiten zu den Vorlisten und damit zu den Listenplätzen einer Partei unmittelbar an das Geschlecht der sich bewerbenden Person an.

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