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d. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 25 Abs. 3
Sätze 2 bis 7 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BbgLWahlG behoben werden. Erwägt man aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende Auslegung dergestalt, dass die
geschlechterabwechselnde Listenaufstellung nur zwingend sein sollte, solange noch Kandidaten
beider Geschlechter auf den Vorlisten vorhanden sind (vgl. oben Rn. 162), wird die
Grundrechtsverletzung dennoch nicht insgesamt beseitigt, da allein die darin zu sehende
Ungleichbehandlung, wegen des Geschlechts möglicherweise überhaupt nicht auf einer Liste
kandidieren zu können, beseitigt würde. Würden die Vorgaben des Paritätsgesetzes derart
ausgelegt, dass sie nicht zwingend, sondern im Sinne einer Aufforderung zur freiwilligen
Selbstverpflichtung an die aufstellenden Parteien zu verstehen wären, verfehlte das den
Anwendungszweck des Paritätsgesetzes. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar
erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann aber auch im Wege
verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008
‑ 1 BvR 2310/06 ‑, BVerfGE 122, 39-63, Rn. 57, www.bverfg.de !, m. w. N.).
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e. Da die Eingriffe in die passive Wahlrechtsgleichheit der Beschwerdeführerinnen und
Beschwerdeführer durch das Paritätsgesetz somit nicht gerechtfertigt werden können, verletzt sie
dieses in ihrem Grundrecht aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV.
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2. § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
auch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV. Die Norm führt zu einer nicht
gerechtfertigten Benachteiligung wegen ihres Geschlechts.
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a. Das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts ist im Anwendungsbereich der
Wahlrechtsgleichheit anwendbar (s. o. Rn. 131 ff).
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b. Nach Art. 12 Abs. 2 LV darf niemand wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des
Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der
religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen
bevorzugt oder benachteiligt werden. Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV statuiert die Gleichberechtigung von
Frauen und Männern.
222
In seiner abwehrenden Funktion schützt Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 LV den jeweiligen
Grundrechtsträger bzw. die jeweilige Grundrechtsträgerin sowohl vor mittelbaren als auch vor
rechtlichen Diskriminierungen aufgrund seines bzw. ihres Geschlechts. Danach darf das Geschlecht
grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine Ungleichbehandlung sein.
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c. Offen bleiben kann, ob es auf eine Vergleichsgruppe der Frauen gegenüber einer
Vergleichsgruppe der Männer ankommen kann und ob Männer gegenüber Frauen und Frauen
gegenüber Männern ungleich behandelt werden, da sie Zugang nur zu der jeweiligen Vorliste des
eigenen Geschlechts haben. Der durch das Paritätsgesetz geänderte § 25 Abs. 3 BbgLWahlG
benachteiligt Frauen und Männer wegen ihres Geschlechts jedenfalls gegenüber Personen des
dritten Geschlechts. Letztere können sich bei der Aufstellung der Landeslisten frei entscheiden, für
welche Vorliste sie sich bewerben; Männer und Frauen können dies hingegen nicht (vgl. bereits oben
Rn. 172). Die angegriffene Regelung knüpft dabei für die Zugangsmöglichkeiten zu den Vorlisten und
damit zu den Listenplätzen einer Partei unmittelbar an das Geschlecht der sich bewerbenden
Person an.