Beschluss vom 27. März 2012 ‑​ 2 BvR 2258/09 ‑,​ BVerfGE 130, 372-403, Rn. 59, www.bverfg.de !, m. w. N.). Dies gilt jeden​falls, soweit die Eingriffe bzw. Beschränkungen ‑​ wie hier ‑​ dieselben Grundrechts​berechtigten betreffen, da deren subjektive Rechtsstellung in diesem Fall besonders schwerwiegend beeinträchtigt ist. C. 230 1. Da § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 BbgLWahlG die Beschwerdeführerinnen und Be​schwer​de​führer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV verletzt, ist die Vorschrift gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 VerfGGBbg für nichtig zu erklären. Für eine Beschränkung auf eine bloße Unverein​bar​keitserklärung besteht kein Anlass (vgl. ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ​‑ VerfGH 2/20 ‑,​ Rn. 138, juris !; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 2012 ‑​ 1 BvL 2/10 ‑,​ BVerfGE 132, 72-99, Rn. 60, www.bverfg.de !). 231 2. § 25 Abs. 3 Satz 7 BbgLWahlG, der eine Ausnahme zugunsten von Parteien statuiert, die satzungsgemäß nur ein Geschlecht aufnehmen und vertreten wollen, verliert als von der verfassungswidrigen Vorschrift untrennbarer Teil einer Gesamt​regelung seinen Sinn und seine Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 1978 ‑​ 2 BvR 134/76 ! ‑,​ BVerfGE 47, 253285, Rn. 66, und vom 5. Juli 1967 ‑​ 2 BvL 29/63 ! ‑,​ BVerfGE 22, 134-156, Rn. 77, und Urteil vom 1. Dezember 1954 ‑​ 2 BvG 1/54 ! ‑,​ BVerfGE 4, 115-142, Rn. 66, juris). Er ist daher ebenfalls für nichtig zu erklären. 232 3. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 3 BbgLWahlG in der Fassung des Paritätsgesetzes ist durch den Antrag der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, der sich gegen Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Lan​des​wahlgesetzes ‑ Parité-Gesetz ‑ vom 12. Februar 2019 richtet, ebenfalls Verfah​rens​gegenstand geworden. Für ihn bleibt wegen der Nichtigerklärung von § 25 Abs. 3 Satz 4 und 5 BbgLWahlG kein Anwendungsbereich. Er ist allein auf den Fall der Ver​stöße gegen die dort statuierten Vorgaben anwendbar, von der verfassungs​wi​dri​gen Vorschrift untrennbar und daher ebenfalls für nichtig zu erklären. 233 4. Der Anwendungsbereich des durch das Paritätsgesetz neu eingefügten § 25 Abs. 8 Satz 2 BbgLWahlG beschränkt sich hingegen nicht auf die für nichtig erklärte Regelung und bleibt daher von dieser Entscheidung unberührt. D. 234 Die Anträge der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. I. 235 Der Hauptantrag der Antragstellerin im Wege des Organstreitverfahrens gemäß §§ 35 ff VerfGGBbg ist unzulässig. Zwar ist sie im Organstreit​ver​fah​ren beteiligtenfähig (1.), hinsichtlich des durch Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung als Antragsgegenstand benannten Beschlusses des Antragsgegners vom 31. Januar 2019 ist der Antrag jedoch verspätet (2.). Soweit die Antragstellerin sich ursprünglich rechtzeitig gegen das Paritätsgesetz selbst gewendet hat, begrün​det dieses keinen zulässigen Antragsgegenstand (3.).

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