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1. Gemäß Art. 113 Nr. 1 LV, § 12 Nr. 1 VerfGGBbg entscheidet das Verfassungsgericht über die
Auslegung der Landesverfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und
Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in
der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
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Politische Parteien ‑ hier die Antragstellerin als im Land Brandenburg aktive Partei ‑sind andere
Beteiligte in diesem Sinne, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten, insbesondere der Freiheit
ihrer Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, ausgestattet
sind.
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Das Verfassungsgericht hat im Beschluss vom 21. Dezember 2006 ‑ VfGBbg 20/06
‑, LVerfGE 17, 146, 152 f, ausgeführt:
„1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können politische
Parteien eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung des ihnen verliehenen
verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan nur im Wege der Organstreitigkeit
als „andere Beteiligte“ (§§ 35, 12 Nr. 1 VerfGGBbg) geltend machen (BVerfGE [Plenum] 4, 27,
31; s. a. BVerfGE 6, 367, 372; 11, 239, 241; 66, 107, 115; 73, 1, 29; 82, 322, 335; 84, 290, 298;
85, 264, 284). […]
Das Landesverfassungsgericht schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an (ebenso LVerfG M-V, Urteil vom 14. Dezember 2000 ‑ LVerfG 4/99 ‑,
LVerfGE 11, 306, 310 f.). […] Das Landesverfassungsgericht folgt auch hier der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Art. 21 GG als ungeschriebener
Bestandteil der jeweiligen Landesverfassung gilt (BVerfGE 1, 208, 227; 4, 375, 378; 6, 367, 375;
23, 33, 39; 60, 53, 62; 66, 107, 114) und deshalb die Parteien als Beteiligte von Organstreitverfahren anzuerkennen sind, sofern das Recht der Partei in Frage steht, an der
politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken (so bereits Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, Urteil vom 16. März 1995 ‑ VfGBbg 4/95 EA ‑, LVerfGE 3, 135, 139; VerfGH NW,
DVBl. 1999, 1271, 1271).“
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An dieser Rechtsprechung hält das Gericht ‑ trotz erheblicher Kritik im Schrifttum gegen die
Beteiligtenfähigkeit von Parteien im Organstreit (etwa Ipsen, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 21
Rn. 52; Korioth, in: Schlaich/Korioth, BVerfG, 11. Auflage 2018, 4. Teil, Rn. 92; Walter, in: BeckOKBVerfGG, 8. Ed. 1. Januar 2020, § 63 Rn. 27; zahlreiche Nachweise bei Klein, in: Maunz/Dürig, GG,
90. EL Februar 2020, Art. 21 Rn. 400) ‑ fest (vgl. auch VerfGH NRW, Urteil vom 26. Mai 2009 ‑ 3/09 ‑,
Rn. 30-32, juris !; VerfGH RP, st. Rspr., z. B. Urteil vom 15. Dezember 2014 ‑ VGH O 22/14 ‑, Rn. 68,
juris !). Zwar sind politische Parteien unbeschadet ihrer Anerkennung durch Art. 21 Abs. 1 GG,
Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 LV frei gebildete, im gesellschaftlichen Bereich wurzelnde Gruppierungen, die
nicht an der inneren Staatswillensbildung beteiligt sind und denen deshalb auch nicht die
Eigenschaft „oberster Landesorgane“ zukommt (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 ‑ 2 BvF 1/65 ‑,
BVerfGE 20, 56-119, Rn. 121, juris !; VerfG MV, Urteile vom 14. Dezember 2000 ‑ 4/99 ‑, Rn. 34, und
vom 16. Dezember 2004 ‑ 5/04 ‑, Rn. 24, juris !). Dennoch haben sie ‑ worauf Grundgesetz und
Landesverfassung angelegt sind ‑ eine besondere, hervorgehobene Funktion bei der
demokratischen Willensbildung des Volkes und damit im Verfassungsleben. Sie nehmen
gesellschaftliche und politische Forderungen und Impulse auf und bringen diese durch die
Mitwirkung bei den Wahlen zum Landtag, aber auch in den Zeiträumen zwischen den Wahlen
gegenüber den Staatsorganen zur Geltung.