fungsbeschwerde haben die Beschwerdeführerinnen zwar auf § 27 Abs. 5 und § 21
Abs. 5 BWahlG verwiesen, die den Parteien den Erlass von Satzungsregelungen zur
Aufstellung der Landeslisten und der Wahlkreiskandidatinnen und -kandidaten innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben ermöglichen. Dass diese Normen als verfassungswidrig beanstandet werden sollen, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen jedoch nicht. Die Wahlprüfungsbeschwerde verweist lediglich darauf, dass die
Ausgestaltungen der innerparteilichen Wahlordnungen aufgrund von § 27 Abs. 5 und
§ 21 Abs. 5 BWahlG den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechen müssten.
Ebenso wenig wendet sich die Wahlprüfungsbeschwerde gegen konkret bezeichnete Satzungsbestimmungen einzelner politischer Parteien. Vielmehr werden diese
Regelungen nur allgemein angesprochen und als eine Ursache der nichtparitätischen
Zusammensetzung der Wahlvorschlagslisten einzelner Parteien beschrieben. Eine
konkrete Benennung verfassungsrechtliche Vorgaben missachtender Satzungsbestimmungen politischer Parteien erfolgt hingegen nicht.
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c) Stattdessen beanstandet die Wahlprüfungsbeschwerde die fehlende Einschränkung der Satzungsermächtigung aus § 21 Abs. 5, § 27 Abs. 5 BWahlG durch eine
gesetzliche Verpflichtung zur paritätischen Ausgestaltung der Wahlvorschläge. Letztlich wird die Feststellung begehrt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten war, das Wahlvorschlagsrecht durch die Pflicht zur paritätischen Nominierung
von Frauen und Männern zu ergänzen. Da er dieser Verpflichtung nicht Rechnung
getragen habe, leidet – so die Sicht der Beschwerdeführerinnen – die Bundestagswahl 2017 an einem Wahlfehler, der sich auch durch die – gemessen am Bevölkerungsanteil – unterdurchschnittliche Repräsentanz von Frauen im 19. Deutschen
Bundestag mandatsrelevant ausgewirkt habe. Die Wahlprüfungsbeschwerde richtet
sich daher gegen gesetzgeberisches Unterlassen.
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2. Den mit der Rüge eines gesetzgeberischen Unterlassens verbundenen besonderen Begründungsanforderungen genügt die Wahlprüfungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführerinnen legen nicht substantiiert dar, weshalb aus dem Grundgesetz eine Verpflichtung des Gesetzgebers folgen soll, das Wahlvorschlagsrecht der
politischen Parteien an die Beachtung gesetzlicher Paritätsgebote zu binden.
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Soweit sie sich dabei auf die passive Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 Satz 1
GG) und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) berufen, fehlt es an
einer hinreichend substantiierten Begründung dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen dieser Vorschriften gehalten ist, bei der Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts Paritätsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (a, b). Soweit darüber hinaus auf
das Gleichstellungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG verwiesen wird, fehlt
es jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung, dass der dem Gesetzgeber im
Wahlrecht grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum auf die Verpflichtung zum
Erlass von Paritätsgeboten im Wahlvorschlagsrecht verengt ist (c). Auch aus sonstigen Gründen ist eine Rechtspflicht des Gesetzgebers zur paritätischen Ausgestal-
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