BVerfGG zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, sich mit der Vorgabe des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes sind, zu befassen. Auch hätte sich die Wahlprüfungsbeschwerde mit den aktuellen, in Rechtsprechung und Literatur gezogenen Folgerungen zur Unzulässigkeit gruppen- beziehungsweise geschlechterbezogener Repräsentation (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 <466 Rn. 114 m.w.N.>; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 130 ff. und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 186; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 <17>; Burmeister/Greve, ZG 2019, S. 154 <162 f.>; s.a. Fontana, DVBl 2019, S. 1153 <1154>; Röhner, djbZ 2019, S. 125 <125, 127>) auseinandersetzen müssen. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird von den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht erörtert. Auch ansonsten kann der Wahlprüfungsbeschwerde nicht entnommen werden, warum es verfassungsrechtlich geboten sein soll, das Prinzip der Gesamtrepräsentation durch ein gruppen- oder geschlechterbezogenes Konzept zu ersetzen. (b) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen, die (gemessen am Bevölkerungsanteil) faktische Unterrepräsentanz von Frauen im Deutschen Bundestag führe zu einem Defizit an demokratischer Legitimation. Dem liegt eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Frage der Entstehung demokratischer Legitimation zugrunde. 71 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt die Legitimation staatlicher Organe durch die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 38, 258 <271>; 47, 253 <272>; 77, 1 <40>; 107, 59 <87>). Vermittelt wird diese durch den Wahlakt. Demgemäß bildet die Stimmabgabe bei der Wahl zum Deutschen Bundestag das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und damit zugleich die Grundlage der politischen Integration. Die Beachtung der hierfür geltenden Wahlgrundsätze und das Vertrauen in ihre Beachtung sind Voraussetzungen funktionsfähiger Demokratie (vgl. BVerfGE 123, 39 <68 f.>). Die demokratische Legitimation der Bundestagsabgeordneten beruht demgemäß darauf, dass sie bei einer ordnungsgemäßen, insbesondere den Wahlgrundsätzen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entsprechenden Wahl die zur Erringung eines Mandats erforderliche Stimmenzahl erhalten haben. Die Geschlechtszugehörigkeit ist demgegenüber für das Maß der durch den Wahlakt vermittelten demokratischen Legitimation des einzelnen Abgeordneten ohne Belang. Auch für das Parlament als Ganzes kommt es hinsichtlich seiner demokratischen Legitimation ausschließlich auf die Ordnungsgemäßheit des Wahlaktes und nicht darauf an, ob es sich als repräsentatives Abbild des Elektorats darstellt. Hierzu verhält sich die Wahlprüfungsbeschwerde nicht. Sie befasst sich nicht mit der Frage, ob dem Gebot gleichberechtigter demokratischer Teilhabe genügt ist, wenn allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern die gleichberechtigte Möglichkeit eröffnet wird, unter Beachtung der Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ihr aktives und passives Wahlrecht auszuüben (vgl. dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 <463 f. Rn. 99 f.>), und daher in diesem Fall demokratische Legitimationsde- 72 19/34

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