fizite nicht bestehen. Außerdem setzt sich die Wahlprüfungsbeschwerde nicht damit auseinander, ob für den Fall einer Bestimmung des Maßes an demokratischer Legitimation nach der jeweiligen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages möglicherweise nicht allein auf die Geschlechtszugehörigkeit abgestellt werden könnte. Führte die fehlende Geschlechterparität zu einem demokratischen Legitimationsdefizit, müsste dies wohl auch bei sonstigen Defiziten in der Abbildung des Elektorats, beispielsweise beim Fehlen oder bei einer signifikant unterdurchschnittlichen Repräsentanz sonstiger relevanter Bevölkerungsgruppen, gelten. Auch dies wird in der Wahlprüfungsbeschwerde nicht erörtert. 73 (2) Die stattdessen in der Wahlprüfungsbeschwerde vorgetragenen Erwägungen genügen nicht, um aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ein Verfassungsgebot zur paritätischen Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und einer entsprechenden Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts durch den Gesetzgeber abzuleiten. 74 (a) Soweit die Beschwerdeführerinnen auf den Gedanken der Responsivität verweisen, wird nicht deutlich, inwiefern hieraus eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anordnung von Paritätsgeboten folgen könnte. 75 Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf den Gedanken der Responsivität ausgeführt, dass das im parlamentarischen Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen eröffnet, die sich bei einem weniger transparenten Vorgehen nicht ergäben. Im europäischen Kontext stärkt die öffentliche parlamentarische Willensbildung gleichzeitig die Responsivität von europäischen Entscheidungen für die Interessen und Überzeugungen der Bürgerinnen und Bürger (vgl. BVerfGE 131, 152 <205>). 76 Diese Ausführungen lassen sich jedoch nicht für den von der Wahlprüfungsbeschwerde präferierten geschlechterbezogenen Repräsentationsbegriff fruchtbar machen. Hierbei bliebe nämlich unbeachtet, dass es bei der Frage der Responsivität wesentlich um den inhaltlichen Rückbezug des Handelns der Repräsentanten auf die Bedürfnisse und Interessen der Repräsentierten geht (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 <466 Rn. 114 m.w.N.>). Die Responsivität im parlamentarischen Raum ist demgemäß unmittelbar mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit aus Art. 42 Abs. 1 GG verknüpft und zielt auf den Austausch in der Sache und die inhaltliche Kontrolle des Verhaltens der Abgeordneten (vgl. BVerfGE 131, 152 <205>). Rückwirkungen auf die Regelungen zur Auswahl der Abgeordneten ergeben sich daraus nicht. 77 (b) Etwas Anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerdeführerinnen, das „Volk“ werde heute nicht mehr als abstrakte Einheit verstanden, so dass es geboten sei, statt des „Wohls des Volkes“ stärker den „Willen 78 20/34

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