unabänderlichen Verfassungsprinzip unerlässlich sei. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu Art. 38 Abs. 1 GG bedürften Differenzierungen zu ihrer
Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von
mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit oder die Gleichheit der Wahl
seien, so dass sie als zwingend qualifiziert werden könnten. Zwingend seien nur
Gründe, die zur Verwirklichung des Demokratieprinzips erforderlich seien. Nur solche
Gründe habe das Bundesverfassungsgericht bislang akzeptiert. Einschränkungen
müssten zudem verhältnismäßig sein.
a) Mit der Idee der genderspezifischen Repräsentation, wonach es der gleichen Repräsentation von Frauen und Männern diene, wenn im Parlament gleich viele Frauen
und Männer vertreten seien, wobei die Frauen durch die weiblichen und die Männer
durch die männlichen Abgeordneten repräsentiert würden, könnten die Einschränkungen nicht gerechtfertigt werden. Die Idee, dass die Zusammensetzung des Parlaments
die Zusammensetzung des Volkes spiegeln müsse, habe in der Verfassung keine
Grundlage. Repräsentation im Sinne des parlamentarisch-demokratischen Regierungssystems könne nichts anderes bedeuten als Repräsentation des Volkes und damit Gesamtrepräsentation und nicht die Repräsentation partikularer Gruppen. Aus
dem Demokratieprinzip ergebe sich nicht nur keine Rechtfertigung für eine gesetzliche
Verpflichtung zur paritätischen Listenbesetzung, sondern das Demokratieprinzip stehe
dem sogar entgegen, denn Demokratie sei Volkssouveränität und nicht Gruppensouveränität, wie Art. 53 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf zum Ausdruck bringe. Im Übrigen sei es
völlig willkürlich, nur auf das Geschlecht abzustellen, denn konsequenterweise müssten auch alle anderen gesellschaftlich relevanten Gruppen proportional zu ihrem Anteil
in der Gesamtheit im Parlament vertreten sein. Demokratische Parlamentswahlen
seien dadurch charakterisiert, dass die Wähler beziehungsweise bei einem Listenwahlsystem die Parteien mit darüber entschieden, wer ein Parlamentsmandat erhalte
und wie sich das Parlament zusammensetze. Den Wählern das Ergebnis vorzugeben,
verfälsche die demokratische Legitimation. Zudem unterlägen die Abgeordneten keinen Verpflichtungen gegenüber bestimmten Gruppen. Letztlich sei aber gar nicht der
Repräsentationsbegriff entscheidend, sondern das Prinzip der demokratischen Legitimation. Würde das Parlament nicht das Volk im Ganzen, sondern separate Gruppen
repräsentieren, ginge die Staatsgewalt nicht mehr vom Volk aus.
VerfGH 2/20
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