das Parlament nach Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3
Abs. 2 GG.
Der Gesetzgeber knüpfe an den Leitgedanken der demokratischen Konstituierung der
Staatsgewalt in Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf an, durch den die Vorstellung der
staatsbürgerlichen Selbstbestimmung mit dem Gedanken der Repräsentation verbunden werde. Die Volkssouveränität setze den effektiven Einfluss der Bürger auf die
Staatsgewalt in Form gleichberechtigter demokratischer Teilhabe voraus, worauf die
Bürger einen subjektiven Anspruch hätten. Schließlich diene das Paritätsgesetz dem
Gleichstellungsdurchsetzungsauftrag nach Art. 2 Abs. 2 ThürVerf und Art. 3 Abs. 2
GG.
3. Das aktive Wahlrecht werde nicht eingeschränkt.
Das Paritätsgesetz schränke weder die Allgemeinheit noch die Gleichheit der Wahl
ein. Niemand werde von der Wahl ausgeschlossen. Weder Zählwert noch Erfolgswert
der für eine paritätische Liste abgegebenen Stimmen würden berührt. Dies gelte bei
den Wählern; keine Auswirkungen auf den Erfolgswert habe der Umstand, dass eine
nicht paritätische Landesliste durch Streichung des nicht paritätischen Teils verkürzt
werde, weil sich der Erfolgswert auf die konkret zur Wahl stehende Liste beziehe. Dies
gelte auch bei den Parteimitgliedern; alle Stimmen hätten den gleichen Zählwert und
Erfolgswert.
Das Paritätsgesetz schränke auch die Freiheit der Wahl nicht ein. Die Wähler hätten
auch bisher keinen Einfluss auf die Kandidatenauswahl und Kandidatenreihung gehabt und könnten nur eine von den Parteimitgliedern beschlossene Liste wählen. Die
Wahlfreiheit werde hingegen sogar erweitert, weil die Wähler nun nicht mehr überwiegend Männer wählen müssten. Auch bei den Parteimitgliedern gebe es keine Einschränkungen. Paritätsregelungen in Satzungen führten zu keiner Verletzung der
Wahlrechtsgrundsätze. Für gesetzliche Paritätsregelungen könne nichts anderes gelten, da der Effekt derselbe sei. Das innerparteiliche Nominierungsverfahren müsse
zudem mit dem Gebot der innerparteilichen Demokratie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG
VerfGH 2/20
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