vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1, 7/07 -, BVerfGE 121, 266 [298] = juris Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1, 2/11 -, BVerfGE 132, 39 [50] = juris Rn. 32; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE, 5-10, 12/13, 2 BvR 2220, 2221, 2238/13 -, BVerfGE 135, 259 [286] = juris Rn. 54). Diese Rechtfertigung zielt jedoch auf die Integration politischer Kräfte (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 [419] = juris Rn. 46), nicht dagegen auf eine Integration des männlichen und weiblichen Geschlechts. Es wäre lebensfremd, die Bevölkerungsgruppe der Frauen und die der Männer als zu integrierende politische Kräfte im Sinne des von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angenommen Rechtfertigungsgrundes anzusehen. Überdies ist das Argument der Landesregierung kaum nachvollziehbar, wonach eine wie immer vorstellbare Integration des weiblichen und männlichen Geschlechts erst erreicht werde, wenn die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am politischen Prozess tatsächlich bestehe. Denn tatsächlich sind Männer und Frauen sowohl in aktiver wie passiver Hinsicht gleichermaßen wahl- und damit in Hinsicht auf den Vorgang der politischen Willensbildung auch gleichermaßen teilnahmeberechtigt. Männer haben insoweit (tatsächlich) nicht mehr Rechte als Frauen und Frauen nicht mehr Rechte als Männer. Davon ist die Frage zu trennen, ob Frauen aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten diese Rechte weniger wahrnehmen wollen oder können und der Gesetzgeber Maßnahmen ergreifen darf oder sogar muss, diese Gegebenheiten zu verändern, eben etwa durch eine paritätische Quotierung. Für diese Frage ist die Sicherung des Charakters als Vorgang der Integration politischer Kräfte jedoch ohne verfassungsrechtliche Relevanz. d) Auch das in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf verankerte Gleichstellungsgebot kann die mit dem Paritätsgesetz einhergehenden Beeinträchtigungen der genannten Rechte nicht rechtfertigen. VerfGH 2/20 36

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