aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf sind das Land, seine Gebietskörperschaften
und andere Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern. Dem Wortlaut dieser Verfassungsnorm zufolge handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, die kein subjektives
Recht begründet (vgl. Huber, ThürVBl 1993, S. B 7; Jutzi, ThürVBl 1995, S. 29; Lindner, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhänger/Ruffert, ThürVerf, 2013, Art. 2, Rn. 16;
Haedrich, in: Linck/Baldus/Lindner/Poppenhänger/Ruffert, ThürVerf, 2013, Art. 43,
Rn. 8). Dem Ziel, die tatsächliche Gleichstellung zu fördern, entspricht ein Hinwirkungsgebot, dem Ziel, sie zu sichern, ein Rückschrittsverbot.
bb) Der Umfang der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf begründeten Verpflichtung
reicht inhaltlich über den Gehalt der verwandten bundesverfassungsrechtlichen Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hinaus.
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG „fördert“ der Staat „die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“. Demgegenüber verlangt die Thüringer Verfassung „die tatsächliche
Gleichstellung von Frauen und Männern“ und sie verpflichtet nicht nur dazu, diese „zu
fördern“, sondern auch „zu sichern“.
cc) Das Grundgesetz gebietet aber nicht, die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2
ThürVerf mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG einengend auszulegen.
(1) Als der Thüringer Verfassungsgeber im Jahre 1993 Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf
in Kraft setzte, war er nicht etwa durch Art. 20 Abs. 3 GG an ein möglicherweise in
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenes Gebot gebunden, Gleichstellungs- bzw. Gleichberechtigungsverpflichtungen nur in der von der Bundesverfassung geregelten Weise
zu erlassen. Denn Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist erst 1994, also zeitlich nach Art. 2 Abs. 2
Satz 2 ThürVerf, in das Grundgesetz aufgenommen worden.
(2) Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2
ThürVerf die Grenzen verletzt, die das Grundgesetz dem Thüringer Verfassungsgeber
VerfGH 2/20
37