1997 - 2 BvN 1/95 -, BVerfGE 96, 345 [365] = juris Rn. 66 zum entsprechenden Verhältnis landes- und bundesverfassungsrechtlicher Grundrechtsnormen). Für einen solchen in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG enthaltenen Normbefehl, auf Ebene der Landesverfassung weitergehende Gleichstellungsverpflichtungen zu unterlassen, fehlt jedoch
jeglicher Anhalt.
(c) Schließlich erfasst die für die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern verbindliche Klausel des Art. 28 Abs. 1 GG nicht die Frage der Gleichstellung bzw. Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Überdies verlangt sie nur ein „gewisses Maß an
Homogenität“ (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, BVerfGE 103, 332
[350] = juris Rn. 63). Jenseits des Organisationsmodells der demokratischen Repräsentation (vgl. dazu oben Abschnitt B., II., 5., b)) sind die konkreten Ausgestaltungen,
die die in Art. 28 Abs. 1 GG genannten Grundsätze im Grundgesetz gefunden haben,
für die Landesverfassungen nicht verbindlich (BVerfG, Urteil vom 22. Februar
1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 [85] = juris Rn. 133). Sie erlauben umfangreiche
Variationsmöglichkeiten
(ThürVerfGH,
Urteil
vom
16. Dezember
1998
- VerfGH 20/95 -, LVerfGE 9, 413 [429] = juris Rn. 88).
dd) Bei der inhaltlich über Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hinausreichenden Gleichstellungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf handelt es sich um eine Verfassungsnorm, die Beeinträchtigungen verfassungsrechtlich verbürgter Rechte grundsätzlich
rechtfertigen kann. Dies gilt auch im Hinblick auf solche Rechte, welche im Prozess
der demokratischen Willensbildung die Gleichheit der Bürgerinnen und Bürger wie
auch die Chancengleichheit der politischen Parteien gewährleisten.
Die Norm des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf steht auf derselben Rangstufe wie die des
Art. 46 Abs. 1 ThürVerf und die des Art. 21 Abs. 1 GG als „hineinwirkendes“ Bundesverfassungsrecht und damit materielles Landesverfassungsrecht. Folglich kann von
der Gleichstellungsnorm im Fall ihrer systematischen Zuordnung zu den Bestimmungen über die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit prinzipiell auch eine begrenzende Wirkung ausgehen.
VerfGH 2/20
39