Maßnahmen zu fördern und zu sichern“, lässt nicht nur offen, ob dies auch das Mittel
der Einführung einer starren paritätischen Quotierung bei der Aufstellung von Landeslisten umfassen soll. Angesichts der Anzahl der durch eine derartige Quotenregelung
beeinträchtigten Rechte (Freiheit der Wahl, passive Wahlfreiheit, Gleichheit der Wahl,
passive Wahlrechtsgleichheit, Betätigungs- und Programmfreiheit der Parteien,
Gleichbehandlung von Parteien), ihrer herausragenden Bedeutung für den demokratischen Prozess wie auch der Intensität der erfolgten Beeinträchtigungen ist die Aussagekraft dieses Wortlauts zu gering, um allein darauf die Rechtfertigung einer solchen
Quotenregelung zu stützen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Parteien zur
Rechtfertigung eines „zwingenden Grundes“ bedürfen (vgl. oben Abschnitt B., II., 5.,
a)). Auch dies gebietet, erhöhte Anforderungen an die Klarheit und Aussagekraft des
Wortlautes zu stellen.
(2) Darüber hinaus lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte folgern, dass der
Verfassungsgeber die Gleichstellungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf
nicht als Rechtfertigung für paritätische Quotenregelungen verstanden wissen wollte.
Zu Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts spielte die Frage von
Quotenregelungen sowohl in den Verfassungsberatungen der im Zuge der Wiedervereinigung neu gegründeten Länder wie auch in der 1992 eingesetzten Gemeinsamen
Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat eine wichtige Rolle (vgl. etwa
Hans-Joachim Vogel, Verfassungsreform und Geschlechterverhältnis, in: Eckart Klein
(Hrsg.), Grundrechte, soziale Ordnung und Verfassungsgerichtsbarkeit, Festschrift für
Ernst Benda zum 70. Geburtstag, Heidelberg 1995, S. 402 f.; Deutscher Bundestag,
12. Wahlperiode,
Bericht
der
Gemeinsamen
Verfassungskommission,
BTDrucks 12/6000, 5. November 1993, S. 49 ff.). Ebenfalls war in der Rechtsprechung der damaligen Zeit die Frage der Vereinbarkeit von Quotenregelungen mit nationalem und europäischem Recht Gegenstand von Entscheidungen mit weitreichender Bedeutung (vgl. etwa die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs durch das Bundesarbeitsgericht
mittels
des
Vorlagebeschlusses
vom
22. Juni
1993
- 1 AZR 590/92 - BAGE 73, 269).
VerfGH 2/20
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