Die Nichtigkeit dieser Regelungen erfasst damit auch jene Vorschriften, die mit ihnen
in einem sachlich unmittelbaren Zusammenhang stehen.
7. Aufgrund der Nichtigerklärung gilt das Landeswahlgesetz in der Fassung, die bis
zur Inkraftsetzung des Paritätsgesetzes gegolten hat.
C.
Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 2
ThürVerfGHG.
Da die Antragstellerin durch ihren Antrag zur Klärung einer bedeutsamen und sehr
umstrittenen Rechtsfrage beigetragen hat, ist es gerechtfertigt, die Erstattung der notwendigen Auslagen anzuordnen.
D.
Die Entscheidung ist mit sechs zu drei Stimmen ergangen.
Dr. h.c. Kaufmann
Prof. Dr. Baldus
Prof. Dr. Bayer
Heßelmann
Dr. Hinkel
Prof. Dr. Ohler
Petermann
Dr. von der Weiden
Licht
VerfGH 2/20
45