Sondervotum des Mitglieds Heßelmann des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
zur Entscheidung vom 15. Juli 2020 – ThürVerfGH 2/20
Ich halte das Paritätsgesetz nicht für verfassungswidrig, hilfsweise könnten Mängel mit
der Aufnahme von Ausnahmevorschriften oder abweichenden Regelungen zum Inkrafttreten geheilt werden.
1) Zunächst bewirkt das Paritätsgesetz eine Einschränkung der passiven Wahlfreiheit
nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 46 Abs. 1 ThürVerf sowie der Betätigungsfreiheit
der Parteien gem. Art. 21 Abs. 1 GG in Form der Personalauswahlfreiheit, insoweit
wird auf die Ausführungen des Urteils Bezug genommen.
Eine Beeinträchtigung der Programmfreiheit liegt vor, wenn eine Partei ihre politische
Programmatik tatsächlich dezidiert mit einer geringen Beteiligung von Frauen verbindet.
Weiter enthält das Paritätsgesetz Eingriffe in die Chancengleichheit der Parteien, die
über einen geringeren Frauenanteil verfügen.
Ein Eingriff in die passive Wahlrechtsgleichheit ist demgegenüber nur in Randbereichen gegeben (vgl. Meyer, Verbietet das Grundgesetz eine paritätische Frauenquote
bei Listenwahlen zu Parlamenten?, NVwZ 2019, 1245). So ist u.a. eine Ungleichbehandlung zu Lasten von Männern und Frauen durch die Möglichkeit divers eingetragener Personen, sowohl auf einem für Männer als auch auf einem für Frauen bestimmten Listenplatz kandidieren zu können, angesichts des geringen Bevölkerungsanteils
(Deutsches Ärzteblatt 09.05.2019, 0,00019 % ) im Wege der Typisierung (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11 -, BVerfGE 132, 39 [49] = juris Rn. 29) als unbeachtlich anzusehen und könnte darüber hinaus durch den Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise neu geregelt werden.
Gleiches gilt für eventuelle Eingriffe in die Betätigungsfreiheit reiner Männer- oder
Frauenparteien, soweit der generelle Ausschluss einer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Gruppierung überhaupt vom Schutz des Art. 21 Abs. 1 GG umfasst sein
sollte.
Auf eine vertiefte Auseinandersetzung verzichte ich jedoch.
2) Denn entscheidend ist, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf einen Rechtfertigungsgrund für sämtliche Eingriffe bildet.
VerfGH 2/20
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