gesetz nur das Parlament betroffen ist, erzielt es vorliegend keine Parität der Geschlechter im Parlament. Denn das Paritätsgesetz betrifft nur die Listenaufstellung,
nicht die mindestens ebenso wichtige Verteilung der Direktmandate.
Die Debatte der Experten im Ausschuss, in der Begriffe wie Reißverschlusssystem
zwar erwähnt werden, aber eben auch Quotenregelung im Beamtenrecht, ist zu wenig
systematisch, um gegen den eindeutigen Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf
eine Listenparität innerhalb eines personalisierten Verhältniswahlrechts als nicht gewünscht anzusehen. Des Weiteren fehlt eine Begründung der Abstimmung (Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, 26. Sitzung am 17. September 1993, Originalprotokoll S. 19).
Ferner ist der objektive Sinn des verfassungsrechtlichen Förderauftrags für Frauen zu
berücksichtigen. Huber sieht hierin eine Verpflichtung aller staatlichen Stellen, die tatsächliche Gleichstellung, also nicht nur die rechtliche zu fördern und zu sichern, so
dass „Die Verfassung eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung für eine Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung statuiert. Dies schließt auch Ansprüche auf
bevorzugende Ungleichbehandlung nicht aus“ (Diese Erwägungen finden sich in der
zeitnah erstellten Auseinandersetzung mit dem Willen des Verfassungsgebers: Huber,
Gedanken zur Verfassung des Freistaates Thüringen, ThürVBl. 1993, Sonderheft S. B7)
Dieses Ergebnis wird im Rahmen einer systematischen Auslegung auch durch Art. 3
Abs. 2 Satz 2 GG und die hierzu im Jahre 1993 geführte Debatte bestätigt. Der Wortlaut des Verfassungsauftrages des Grundgesetzes und seine Entstehungsgeschichte
(Materialien: BTDrucks 12/6000 S. 50) sprechen nicht für die Annahme, die Vorschrift
solle bloßer Symbolpolitik dienen. Vielmehr beinhaltet die Regelung des Art. 3 Abs. 2
Satz 2 GG einen Formelkompromiss, der erst durch die Entwicklung durch die Gesetzgebung und deren im Wahlrecht nicht unbeträchtlichen Gestaltungsspielraum konkrete
Formen annimmt (so Fisahn/Maruschke, Gutachten zur Verfassungskonformität einer
Geschlechterquotierung bei der Aufstellung von Wahllisten, S. 27).
Für die Implementierung einer wirkungsvollen Ermächtigungsgrundlage spricht, dass
nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Nachtarbeitsverbot aus
dem Jahr 1992 (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85,
191 [206] = juris Rn. 53) bereits Art 3 Abs. 2 GG in der alten Fassung nicht nur Rechtsnachteile beseitigen wollte, sondern auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse zielt
VerfGH 2/20
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