und Fördermaßnahmen zum Ausgleich faktischer Nachteile erlaubt. Daraus kann nur
der Schluss gezogen werden, dass die bestehende Fördermöglichkeit durch die Hinzufügung des Förderauftrags in Satz 2 noch verstärkt werden sollte und sich nicht in
Maßnahmen allgemeiner Art, z.B. der Einrichtung von Kinderbetreuungsplätzen etc.,
für die es im Übrigen gar keiner Rechtsgrundlage bedarf, erschöpfen sollte.
Der von der Mehrheit aus der Entstehungsgeschichte des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleitete Gedanke, der Förderauftrag lasse keine starren Quoten zu (Materialien: Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission vom 5. November 1993, BTDrucks
12/6000 S. 50) und der diesem entsprechende Grundsatz, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG
räume nur Chancengleichheit, aber keine Ergebnisgleichheit ein (BTDrucks ebenda),
kann demgegenüber nicht gegen die vorliegende Paritätsgesetzgebung fruchtbar gemacht werden.
Das Paritätsgesetz bewirkt nämlich im Ergebnis weder eine starre Quote, noch räumt
es Ergebnisgleichheit ein. Ungeachtet der schwierigen Abgrenzung von Ergebnisgleichheit und Chancengleichheit (kritisch gegenüber dieser Unterscheidung:
Baer/Markard, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Band 1, Art. 3 Rn. 367),
ist vorliegend die Zusammensetzung des Parlaments als Ganzes in den Blick zu nehmen. Ergebnisgleichheit wird zwar bezüglich der Listenaufstellung gem. § 29 Abs. 5
Thüringer Landeswahlgesetz erzielt (und damit enthält die Norm auch eine „starre
Quote“). Dies trifft jedoch nicht zu, soweit es um die Wahl der Direktkandidatinnen und
-kandidaten geht. Hierdurch wird das Gesamtergebnis der Wahl modifiziert.
Vorliegend ist der Vorgang der Wahl als einheitlicher Lebenssachverhalt zu betrachten, innerhalb dessen durch mehrere unterschiedliche Wahlverfahren die Besetzung
des Parlaments erfolgt. Die Kombination eines personalisierten Verhältniswahlrechts
ist nämlich in Art. 49 Abs. 1 ThürVerf festgelegt. Damit fördert das Paritätsgesetz im
Ergebnis lediglich Chancengleichheit, führt aber nicht zu gleichen Ergebnissen der
Geschlechter wie z.B. das Wahlergebnis in der Landtagswahl 2019 eindrucksvoll dokumentiert, nach dem z. T. sämtliche Sitze einer Fraktion durch Direktmandate belegt
wurden.
Weiter ist zu beachten, dass in Thüringen ein Wahlsystem festgelegter Vorschläge gilt,
die ein Kumulieren oder Panaschieren nicht vorsehen und auf die Wählerinnen und
Wähler keinen Einfluss haben (starre Liste). „Wählt der Gesetzgeber ein System starrer Quoten mit der Folge, dass die Wählerin/der Wähler im Wahlvorgang keine Wahl
VerfGH 2/20
49