Sondervotum der Mitglieder des Thüringer Verfassungsgerichtshofes
Licht und Petermann zur Entscheidung vom 15. Juli 2020 – VerfGH 2/20
Entgegen der Ansicht der Mehrheit sind die durch das Paritätsgesetz bewirkten Beeinträchtigungen des Rechts auf Freiheit und Gleichheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 Thüringer Verfassung) sowie der Rechte der Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz) durch Artikel 2 Abs.2 Satz 2
der Thüringer Verfassung gerechtfertigt.
Der Mehrheit ist in der Auffassung zuzustimmen, dass Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit und des Rechts der Chancengleichheit der Parteien besonderen
Rechtfertigungsanforderungen unterliegen, die in der Formel des „zwingenden Grundes“ zusammengefasst sind.
Unter Bezugnahme auf das von der Mehrheit zitierte Urteil des ThürVerfGH vom
11. April 2008 – VerfGH 22/05- kommen wir im Gegensatz zur Mehrheit zu dem Ergebnis, dass ein durch die Verfassung legitimierter Grund vorliegt, der gewichtig ist
(I.), welcher der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (II.), zur Verfolgung des
mit dem Paritätsgesetz verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich ist (III.) und in
seiner Intensität des Eingriffs auf das Recht auf Gleichheit der Wahl hinter existierenden Eingriffen zurückbleibt (IV.).
I. Die Forderung der Thüringer Verfassung in Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 ist eindeutig: „Das
Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung
sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zur fördern und zu sichern.“
a) Die Mehrheit verkennt zunächst die tatsächlich existierende strukturelle Diskriminierung von Frauen in der Politik, wenn sie davon ausgeht, dass „Männer und Frauen
sowohl in aktiver wie passiver Hinsicht gleichermaßen wahl- und damit in Hinsicht auf
den Vorgang der politischen Willensbildung auch gleichermaßen teilnahmeberechtigt
(sind). Männer haben insoweit nicht mehr Rechte als Frauen und Frauen nicht mehr
VerfGH 2/20
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