Rechte als Männer.“ Die Mehrheit geht insoweit von einem formalen Gleichheitsverständnis aus, welches allerdings durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugunsten eines materiellen Gleichheitsverständnisses abgelöst wurde. aa) Bereits vor der grundlegenden Grundgesetzänderung des Art. 3 Abs. 2 GG vertrat das BVerfG ein materielles Gleichheitsverständnis in Form eines Gleichberechtigungsgebotes. Im Jahr 1992 entschied es: „Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden.“ (BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91; BVerfGE 85, 191 (206f.), Rdn. 54). Nach der Änderung des Grundgesetzes entschied das BVerfG: „Insoweit kommt vor allem das erwähnte Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 II GG in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen.“ (BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995, 1BvL 18/93; BVerfGE 92, 91, Rdn. 65). Die Annahme des materiellen Gleichheitsverständnisses wird durch eine weitere Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2005 unterstrichen: „Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern. Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (...). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung.“ (BVerfG, Beschluss vom 5. April 2005, 1 BvR 774/02; BVerfGE 113,1, Rdn. 52.) bb) Legt man nun ein materielles Gleichheitsverständnis als Maßstab zugrunde, zeigt sich, dass Männer und Frauen gerade nicht gleichermaßen teilnahmeberechtigt an der politischen Willensbildung sind, sondern Frauen vielmehr einer mittelbaren und strukturellen Diskriminierung ausgesetzt sind. § 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spricht von mittelbarer Benachteiligung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in dessen § 1 genannten Grundes, zu denen auch das Geschlecht VerfGH 2/20 53

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