sind (vgl. Welti, AuR 1998, S. 348). Mit den Auswirkungen dieser Regelungen im Freistaat hat sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof jüngst in der Causa „Landtagsbaby“ befasst. Soweit Frauen ihre familiären Aufgaben genauso wichtig nehmen wie ihre Parteiaktivitäten, wird die Ernsthaftigkeit ihres politischen Engagements in Zweifel gestellt; wenn sie ihre Parteiaktivität höher gewichten, setzen sie sich dem Vorwurf aus, die Familie zu vernachlässigen (vgl. Hoecker, ZParl1986, S. 74). Zur strukturellen Diskriminierung zählen darüber hinaus die Rekrutierungsmuster für politische Karrieren, zu denen die Arbeit in lokalen Führungsgremien über einen längeren Zeitraum gehört, was die Möglichkeit und Notwendigkeit „abwesend“ zu sein, nach sich zieht (vgl. Hoecker, APuZ 2008, S. 50 ff.). Dies verdeutlicht, dass derartige Rekrutierungsmuster eher auf männliche Biografien abzielen. b) Die Entscheidung der Mehrheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für die Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien abzulehnen, beruht auf einer verkürzten Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf, die sowohl die teleologische Betrachtung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu einem materiellen Gleichheitsverständnis (vgl. I. a) unberücksichtigt lässt (aa), als auch die Wortlautauslegung verkürzt (bb) und sich stattdessen im Wesentlichen auf eine statisch-historische Auslegung beschränkt (cc). Das Ziel einer Auslegung ist die Ermittlung des auch zur Anwendung neuer Fragestellungen geeigneten objektiven Sinngehaltes der Norm, nicht der subjektive Wille des (historischen) Normsetzers, der aber gleichwohl als Auslegungsmittel berücksichtigt werden kann (vgl. Sachs, Grundgesetz, Einführung, E. I., Rdn. 37). Zu den Auslegungsgesichtspunkten gehört vor allem der anhand der Umgangs- wie der Fachsprache zu bewertende Wortlaut -grammatische Auslegung-, die Entstehungsgeschichte, bei der neben den Materialien auch die geschichtlichen Rahmenbedingungen der Entstehungszeit und fortwirkende Einflüsse früherer Epochen zu berücksichtigen sind -historische Auslegung-, die systematische Auslegung und die Auslegung nach Sinn und Zweck -teleologische Auslegung- (vgl. Sachs, a. a. O., Rdn. 4043). VerfGH 2/20 55

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