bb) Die Mehrheit stützt vielmehr die mangelnde Rechtfertigung der Eingriffe in die
Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit zentral auf die Entstehungsgeschichte, aus der sich ergäbe, dass „der Verfassungsgeber die Gleichstellungsverpflichtung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf nicht als Rechtfertigung für paritätische
Quotenregelungen verstanden wissen wollte“. Unter Bezugnahme auf die Anfang der
90er Jahre laufende Debatte zur Änderung des Grundgesetzes und juristische Auseinandersetzungen um Quoten im Erwerbsarbeitsleben, verweist die Mehrheit zur Untersetzung ihrer Position auf die in diesem Kontext unternommenen Versuche, ausdrückliche Regelungen über die Pflicht zu einer hälftigen bzw. paritätischen Repräsentanz der Geschlechter in die Verfassung aufzunehmen, die allerdings keine Mehrheit
fanden. Die Mehrheit schließt aus dieser Ablehnung, dass „der Verfassungsgeber mit
der von ihm beschlossenen Regelung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf dem Gesetzgeber nicht die Möglichkeit eröffnen wollte, für die Funktionseinheiten des Freistaates
paritätische Quotierungen einzuführen. Würde der Thüringer Verfassungsgerichtshof
sich bei seiner Deutung und Anwendung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ThürVerf darüber
hinwegsetzen, überschritte er die ihm durch die Verfassung übertragenen Kompetenzen und legte dieser Verfassungsnorm einen Gehalt bei, um den sie nur im Wege einer
förmlichen Verfassungsänderung gemäß Art. 83 ThürVerf erweitert werden könnte“.
Dies ist nicht überzeugend, zeugt von einem statischen Verfassungsverständnis und
lässt unberücksichtigt, dass bei der historischen Auslegung der objektive Sinngehalt
der Norm, nicht der subjektive Wille des (historischen) Normsetzers entscheidend ist,
auch wenn dieser berücksichtigt werden kann.
Die Mehrheit führt weder Gründe für die seinerzeitige Ablehnung der Anträge im historischen Verfassungsprozess an, noch berücksichtigt die Mehrheit, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Verfassung die Grundgesetzänderung und die mit ihr verbundene Debatte noch nicht abgeschlossen war. Zwar weist die Mehrheit ausdrücklich
auf diesen Prozess hin, unterlässt es aber, diesen inhaltlich zu berücksichtigen und zu
gewichten. So wies die Gemeinsame Verfassungskommission darauf hin, dass es mit
der Änderung des Art. 3 Grundgesetz darum gehe, „einen verbindlichen Auftrag“ zu
formulieren (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6000, S. 50) und Einigkeit darüber
VerfGH 2/20
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