nach der Art. 2 Abs. 2 ThürVerf die Eingriffe nicht rechtfertigen kann- als „Auffanggrundrecht“ einer Betrachtung zur Rechtfertigung unterzogen werden müsste.
Bereits in Art. 1 Abs. 2 GG ist verankert, dass die nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung binden und die Präambel des
Grundgesetzes auf die Geltung desselben für das „gesamte Deutsche Volk“ verweist.
Dafür spricht auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 1998 entschieden: „Art. 31 GG löst die Kollision von
Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des Bundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die sich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine landesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist.“ (BVerfG,
Beschluss vom 15. 10. 1997 - 2 BvN 1–95). Die Mehrheit hätte insofern mindestens
prüfen müssen, ob sich aus der Verfassungsänderung des Artikel 3 Abs. 2 GG mit der
Anführung des Satzes 2 in diesem Grundgesetzartikel eine Rechtfertigung für die
Wahlrechtseingriffe ergibt, wenn sie denn eine Rechtfertigung in der Thüringer Verfassung nicht zu erkennen vermag.
III. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die im ParitG verankerten Normen geeignet und erforderlich sind, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern
in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern
und zu sichern.
IV. Die Mehrheit verweist zu Recht darauf, dass im Hinblick auf die Eingriffe in die
Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien „kein numerus clausus
von Rechtfertigungsgründen in dem Sinne, dass nur solche Gründe als >zwingend<
angesehen werden, die der Verwirklichung des Demokratieprinzips dienen bzw. den
Staat als demokratischen Staat konstituieren und sich etwa allein auf die Funktionsfähigkeit des Parlaments oder auf den Schutz von Wahlen und ihrer Zwecke beziehen“
existiert.
Die Mehrheit unterlässt es nun aber vor diesem Hintergrund, die Eingriffsintensität der
im geltenden Wahlrecht des Landes existierenden verfassungsrechtlich gerechtfertigten Einschränkungen in ein Verhältnis zu den mit dem ParitG verbundenen Einschränkungen zu setzen.
VerfGH 2/20
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