damit die Demokratie. An die Stelle gleichberechtigter Staatsbürger träten zwei beziehungsweise drei Gruppen von Staatsbürgern, die jeweils eigene Rechte hätten. Nach dem Paritätsgesetz gebe es nicht mehr die Gesamtheit der Staatsbürger als Legitimationssubjekt, sondern zwei Legitimationssubjekte und zwar weibliche und männliche Staatsangehörige sowie zusätzlich noch die Gruppe der Diversen. Das Demokratieprinzip kenne aber nur ein einheitliches Staatsvolk als Legitimationssubjekt. Die Idee, das Parlament geschlechterparitätisch zu besetzen, erinnere an Konzeptionen gruppenbezogener Repräsentation wie im Ständestand, was mit dem Demokratieprinzip unvereinbar sei. Neben der Gleichheit aller Staatsangehörigen sei die freie Selbstbestimmung die zweite Grundlage des Demokratieprinzips. Die freie Selbstbestimmung des Volkes sei auch notwendiger Bestandteil der Volkssouveränität. Regelungen, welche das Ergebnis demokratischer Wahlen von vornherein festlegten, seien mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. Das Paritätsgesetz lege aber von vornherein fest, dass diejenigen Mandate des Parlaments, die über die Listenwahl vergeben würden, jeweils zur Hälfte Frauen und Männern zustünden, womit das Wahlergebnis in einem wesentlichen Aspekt inhaltlich verbindlich vorstrukturiert sei. Den Wählern werde die Möglichkeit genommen, durch die Wahl einer bestimmten Liste darauf Einfluss zu nehmen, ob im Parlament mehr Frauen oder Männer vertreten seien. Da auch die Aufstellung der Listen durch die Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen müsse, sei es ausgeschlossen, den Parteien Vorgaben bei der Aufstellung der Listen zu machen. Daraus, dass Frauen und Männer das gleiche Recht auf Teilhabe an der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt hätten, folge gerade nicht, dass in den Parlamenten zur Hälfte Frauen und Männer vertreten sein müssten. Das Konzept von Demokratie im Grundgesetz sei nicht materiell, sondern formell. Die Inhalte demokratischer Entscheidungen seien nicht vorgegeben, sondern seien das Ergebnis der freien Entscheidung des Volkes als Legitimationssubjekt. Über die Zusammensetzung der Parlamente entschieden allein die Wähler. Jede staatliche Einschränkung der Wahlentscheidung beseitige die demokratische Legitimation der Staatsgewalt. Effektiver und gleicher Einfluss jedes Bürgers sei etwas völlig anderes als die Vorgabe, dass das VerfGH 2/20 8

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