7 Die Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs (im Folgenden: ursprüngliche Gesetzesbegründung) führt an, Frauen seien im brandenburgischen Landtag, gemessen an ihrem Anteil an der wahlberechtigten Bevölkerung von 51,02 Prozent, im Vergleich zu Männern seit dem Jahr 1990 unterrepräsentiert. Ursächlich seien die Nominierungsverfahren der Parteien. Es fehle an der von den Gleichberechtigungs​geboten in Art. 12 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geforderten Chancengleichheit und passiven Wahlgleichheit von Kandidatinnen. Die Unterrepräsentanz von Parlamentarierinnen im Landtag führe dazu, dass die (Wahl-)​Bürgerinnen mit ihren spezifischen Perspektiven und Interessen nicht angemessen „gespiegelt“ würden. Sie widerspreche zudem der vom Demokratieprinzip und von der Volkssouveränität der Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 LV gefor​der​ten gleichberechtigten demokratischen Teilhabe und effektiven Einfluss​nahme der brandenburgischen Bürgerinnen und Bürger auf die Staatsgewalten. 8 Der Gesetzgeber komme mit dem Gesetz seiner verfassungsrechtlichen Verpflich​tung aus Demokratiegebot und Gleichberechtigungsgebot gemäß Art. 2 Abs. 1 LV und Art. 20 Abs. 2 GG („Volkssouveränität“) i. V. m. Art. 12 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 LV und Art. 3 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 GG nach. Faktische, „verschleierte“ strukturelle Benachteiligungen von Frauen, die Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu beseitigen gebiete, seien angesichts der seit 1990 anhaltenden Unterrepräsentanz weiblicher Abgeordneter im Landtag offensichtlich (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 1 f, 24; näher S. 24 ff). Die ursprüngliche Gesetzesbegründung führt hierzu Tabellen mit Anteilen weiblicher Abgeordneter sowie nominierter Kandidatinnen der Parteien seit 1990 auf (LT‑Drs. 6/8210 !, S. 25 f). 9 Die später verabschiedete Gesetzesfassung beruht auf einem Änderungsantrag der Fraktionen von SPD und DIE LINKE (LT‑Drs. 6/10466 !, Anlage 3). Die Begründung des Änderungsantrags benennt zur Rechtfertigung dort thematisierter Eingriffe in die Parteienfreiheit, die Wahlfreiheit und die Wahlgleichheit den Förderauftrag des Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV / Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. In Kenntnis der verfassungs​recht​lichen Problematik solle sich die gesetzliche Geschlechtervorgabe auf die Landeslisten beschränken. In Abwägung zwischen dem allgemeinen Gleichstellungs​auftrag sowie den hohen Hürden für Eingriffe in die Wahlrechts​grundsätze erscheine diese Maßnahme verhältnismäßig. Die Einschränkung der Wahlrechtsgrundsätze durch die vorgeschlagene Regelung bleibe unterhalb existierender Eingriffe in die Wahlrechtsgrundsätze. II. 10 Mit den am 16. Juli 2019 erhobenen Verfassungsbeschwerden beantragen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 1. bis 4., festzustellen, dass Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes Parité-Gesetz - vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1), der Absatz 3 in § 25 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBI. I, Nr. 2, S. 30), eingefügt hat, der die Geschlechterparität zwischen Männern und Frauen der Landeslisten der Kandidaten der Parteien, der politischen Vereinigungen und der Listenverbindungen für die Wahlen im Land Brandenburg vorschreibt, gegen die Verfassung des Landes Brandenburg (Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV, Art. 20 Abs. 1 und 3 LV und Art. 22 Abs. 3 Satz 2 LV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) und gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1, Art. 3

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