Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und
Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG) verstößt, die Antragsteller in ihren Grundrechten aus der Verfassung
Brandenburgs und dem Grundgesetz verletzt und nichtig ist.
III.
11
Die Antragstellerin leitete am selben Tag ein Organstreitverfahren ein und beantragte festzustellen,
dass Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes
- Parité-Gesetz - vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1), der Absatz 3 in § 25 des
Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Januar 2004 (GVBI. I, Nr. 2, S. 30), eingefügt hat, der die Geschlechterparität zwischen
Männern und Frauen der Landeslisten der Kandidaten der Parteien, der politischen
Vereinigungen und der Listenverbindungen für die Wahlen im Land Brandenburg
vorschreibt, gegen die Verfassung des Landes Brandenburg (die Gleichheitssätze der
Verfassung des Landes Brandenburg des Artikel 12 Abs. 1 LV, Art. 12 Abs. 2 LV und Art. 12
Abs. 3 Satz 1 LV, die demokratischen Grundsätze der inneren Ordnung der Parteien nach
Art. 20 Abs. 3 LV wie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, die Parteienfreiheit im Land Brandenburg
aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 20 Abs. 3 LV mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) und gegen das
Grundgesetz (die Gleichheitssätze des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 2
Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, die Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und
die Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG) verstößt, die Antragstellerin in ihren
Verfassungsrechten aus der Verfassung Brandenburgs verletzt und nichtig ist.
12
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. August 2020 hat die Antragstellerin erklärt, bei der
mit ihrem Antrag angegriffenen Maßnahme handele es sich um den am 31. Januar 2019 gefassten
Beschluss des Antragsgegners über das Paritätsgesetz.
13
Hilfsweise, für den Fall der fehlenden Statthaftigkeit des Organstreitverfahrens, beantragt sie, das
Begehren als Verfassungsbeschwerde zu werten und festzustellen,
dass Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes
‑ Parité-Gesetz ‑ vom 12. Februar 2019 (GVBI. I Nr. 1), der Absatz 3 in § 25 BbgLWahlG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I, Nr. 2, S. 30) eingefügt hat, der
die Geschlechterparität von Männern und Frauen der Landeslisten der Kandidaten der
Parteien, der politischen Vereinigungen und der Listenverbindungen für die Landtagswahlen
im Land Brandenburg vorschreibt, gegen die Gleichheitssätze der Verfassung des Landes
Brandenburg des Art. 12 Abs. 1 LV, Art. 12 Abs. 2 LV und Art. 12 Abs. 3 Satz 1 LV, die
demokratischen Grundsätze der inneren Ordnung der Parteien im Land Brandenburg nach
Art. 20 Abs. 3 LV wie nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, die Parteienfreiheit im Land Brandenburg
aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV und Art. 20 Abs. 3 LV mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG und gegen das
Grundgesetz, nämlich die Gleichheitssätze des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 3
Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 GG, die Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 28 Abs. 1
Satz 2 GG und die Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, die Antragstellerin in
ihren Grundrechten und Rechten aus der Verfassung Brandenburgs und aus dem
Grundgesetz verletzt und nichtig ist.
IV.