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Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer tragen zur Begründung ihrer
Verfassungsbeschwerden vor:
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1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig.
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Sie beabsichtigten, bei Wahlen zum Landtag Brandenburg nach dem 30. Juni 2020 auf einem
bestmöglichen Listenplatz zu kandidieren, würden aber in ihren Chancen durch das Paritätsgesetz
beeinträchtigt. Die Parteienfreiheit schütze auch die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
als Mitglieder einer Partei. Soweit der Beschwerdeführer zu 1. derzeit aufgrund eines Beschlusses
des Bundesschiedsgerichts aus der AfD ausgeschlossen bzw. nicht ihr Mitglied sei, rechne er damit,
dass der dagegen angestrengte Zivilprozess Erfolg haben werde. Er beabsichtigte ansonsten
jedenfalls, als Nichtmitglied auch künftig für die Antragstellerin zu kandidieren.
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Ein Rechtsweg gegen das Paritätsgesetz stehe nicht offen. Eine Klärung nach einer konkreten
Listenaufstellung komme zudem zu spät und eine Aufhebung der Listen stellte eine unzumutbare
Behinderung des Wahlgangs dar. Einstweilige Rechtsschutzmaßnahmen hätten keine hinreichend
befriedende Wirkung und wären wegen des drohenden Schadens für die Wahlen aussichtslos.
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Die Frist für die Verfassungsbeschwerden sei gewahrt. Sie seien bereits vor dem Inkrafttreten des
Paritätsgesetzes am 30. Juni 2020 zulässig, da das Gesetz beschlossen und bekanntgemacht worden
sei. Gemäß § 47 Abs. 3 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) könne gegen ein
Gesetz als Rechtsvorschrift sowohl binnen Jahresfrist seit seinem Erlass als auch ein Jahr nach
seinem Inkrafttreten Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
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Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer seien führende Mitglieder ihrer Partei. Was ihre
Partei verletze, beeinträchtige auch sie selbst in ihrer politischen Tätigkeit und Persönlichkeit. Sie
hätten keinen Anspruch auf einen (bestimmten) Listenplatz. Ihre Grundrechtsbeeinträchtigung liege
daher nicht darin, möglicherweise für künftige Landtagswahlen nicht die gleichen Listenplätze ihrer
Partei zu erhalten, sondern darin, dass die männlichen Beschwerdeführer nicht die Listenplätze
einnehmen könnten, die weiblichen Kandidaten vorbehalten seien, und andersherum. Für die
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer halbierten sich jeweils die Chancen, einen
aussichtsreichen Listenplatz auf der Landesliste zu erringen. Wäre es zulässig, etwa auf den ersten
zehn Listenplätzen nur Männer aufzustellen, hätten Männer, falls ihre Mandatsbefähigung von den
die Landeslisten aufstellenden Parteigremien höher eingeschätzt werde als die der Bewerberinnen,
die doppelte Chance, einen Listenplatz zu erreichen. Das Entsprechende gelte für Frauen. Die
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erstrebten mithin mit den Verfassungsbeschwerden
Grundrechtsschutz gegen die Verletzung ihrer eigenen Grundrechte, in denen sie unmittelbar
beeinträchtigt seien, wozu sie auch objektive Rechtsverletzungen aufzeigten.
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2. Die Verfassungsbeschwerden seien begründet.
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a. Das Paritätsgesetz verletze das Gleichheitsgebot des Art. 12 Abs. 1 LV, das verbiete, Menschen
ohne sachlichen Grund unterschiedliche Rechte oder Pflichten zuzusprechen. Die vorgeschriebene
Geschlechterparität zwischen Männern und Frauen auf den Landeslisten der Parteien sei unsachlich
und willkürlich. Sowohl Männer als auch Frauen seien Menschen, deren Gleichheit Art. 12 Abs. 1 LV
gewährleiste.